Art. 11 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2024,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
- 2.
In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
- 3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Worte "die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, und" gestrichen.
- b)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
- c)
Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und5.
Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG".
- 4.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG" ersetzt und nach dem Wort "Finanzierungsmittel" werden ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt" eingefügt.
- b)
Am Ende der Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- c)
Es werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt:
"9.
vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,10.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,11.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,12.
von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,13.
vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie". - d)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:
Das Wort "Krankenhausträgern" wird durch das Wort "Fördermittelempfängern" ersetzt.
- 5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 14" ersetzt.
- b)
Es werden die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 eingefügt:
"5Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden."
- c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.
- 6.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.
- 7.
§ 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen."