Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.11.2002, Az.: 4 A 103/01

Aufrechnung; Erstattungsanspruch; Hilfe zum Lebensunterhalt; Leistungsklage; Miete; Mietkaution; Mietrückstand; Rückforderung; Rückzahlung; Sozialhilfe; ungerechtfertigte Bereicherung; Unterkunftskosten; Verpflichtungserklärung; Verwaltungsrechtsweg; Wegfall der Bereicherung; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.11.2002
Aktenzeichen
4 A 103/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, an ihn 1.257,65 DM (643,03 €) zu zahlen. Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung „D. straße 26 a, 1. Obergeschoss links“ in E.. Mit Mietvertrag vom 30. November 1998 vermieteten sie diese Wohnung an Frau F. G.. Frau G. erhielt zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn ab dem 15. Dezember 1998 von dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem sie sich - wie sie angab - von ihrem in den USA lebenden Ehemann getrennt hatte. Den Mietzins für die von der Hilfeempfängerin gemietete Wohnung überwies der Kläger direkt an die Beklagten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 gab der Kläger den Beklagten gegenüber u.a. folgende Erklärung ab:

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„...die von Ihnen geforderte Mietsicherheit in Höhe von 1.980,-- DM kann ich daher nur in Form dieser Verpflichtungserklärung anerkennen. Bis zu diesem Betrag übernehme ich Mietrückstände, Kosten für die Renovierung, Schönheitsreparaturen oder Schäden an dem Mietobjekt nach einem mir zuzusendenden Übergabeprotokoll, soweit sie vom Mieter zu vertreten sind...“

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Nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin mitgeteilt hatte, dass diese wieder in die USA zurückgegangen sei, stellte der Kläger die Hilfe zum 1. Januar 1999 ein. Mit Schreiben vom 4. Januar 1999, das bei dem Vertreter der Beklagten am 5. Januar 1999 einging, kündigte die Hilfeempfängerin das Mietverhältnis für die Wohnung der Beklagten. Im November 2000 beantragte Frau G. wiederum, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei wohnte sie nach ihren Angaben bei ihren Eltern und wurde von diesen versorgt. Mit Bescheiden vom 15. Dezember 2000 gewährte der Kläger Frau G. und ihren nunmehr zwei minderjährigen Kindern ab dem 14. November 2000 wiederum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei berücksichtigte er bei der Bedarfsberechnung Kosten der Unterkunft nicht. Die den Hilfeempfängern zustehende Hilfe überwies er in Höhe von 277,65 DM (141,96 €) für November 2000 und in Höhe von 490,-- DM (250,53 €) für Dezember 2000 und Januar 2001 auf das Konto der Beklagten. Dies beruhte darauf, dass vergessen wurde, die unbefristete Zahlungsanweisung für das Konto der Beklagten, die im Jahr 1998 eingegeben worden war, bei der Wiederaufnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem EDV - Programm des Klägers zu löschen.

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Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 und vom 6. März 2001 forderte der Kläger die Beklagten zur Rückzahlung des Geldes auf. Die Beklagten reagierten hierauf nicht.

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Der Kläger hat am 8. Juni 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er könne auf Grund des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruches die Rückzahlung des überwiesenen Geldes verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.257,65 DM (643,03 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben sich zum Verfahren zunächst nicht geäußert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des Klägers die Aufrechnung erklärt. Sie hätten lediglich bis zum 14. Januar 1999 Mietzahlungen erhalten. Da die Hilfeempfängerin das Mietverhältnis erst am 5. Januar 1999 gekündigt habe, seien Mietrückstände in Höhe von 2.730,-- DM entstanden. Der Kläger sei auf Grund seiner Erklärung vom 4. Dezember 1998 verpflichtet, diese zu übernehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist allerdings als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit gegeben ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 40 Rn. 6). Öffentlich - rechtlich ist ein Rechtsverhältnis, wenn es seine Grundlage im öffentlichen Recht hat, d.h. im Recht, das ausschließlich Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Hier macht der Kläger zur Begründung seiner Rückforderung geltend, für die Zahlung des Betrages in Höhe von insgesamt 1.257,65 DM sei ein Rechtsgrund nicht vorhanden gewesen. Grundlage seines Begehrens könnten damit sowohl die zivilrechtlichen Regelungen über den Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherungen nach § 812 BGB sein als auch der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich von Vermögenslagen fordert, die mit dem Gesetz nicht (mehr) im Einklang stehen und ist darauf gerichtet, Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt sind, rückgängig zu machen. Seine Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 -7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85). Der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch setzt Leistungen ohne Rechtsgrund bzw. eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im Rahmen öffentlich- rechtlicher Rechtsverhältnisse voraus.

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Für die Frage nach der Rechtsnatur eines auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichteten Erstattungsanspruches kommt es darauf an, wie es zu der Bereicherung gekommen ist; denn der Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (BVerwG, Urt. v. 23.1.1990 - 8 C 37/88 - FEVS 39, 443). Auch soweit die Bereicherung nicht auf einer Leistung, d.h. der bewussten, zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens beruhte (hierzu Palandt, BGB, 61. Aufl. § 812 Rn. 3), sondern auf einer Vermögensverschiebung auf andere Weise, ist die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses maßgebend, innerhalb dessen die Vermögensverschiebung erfolgt ist.

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Hieran gemessen findet der von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht. Indem der Kläger im Dezember 1998 und Januar 1999 die von der Hilfeempfängerin geschuldete Miete auf das Konto der Beklagten überwies, ohne dass er diesen gegenüber - etwa wegen einer eigenständigen, die laufenden Mietzahlungen betreffenden Verpflichtungserklärung - selbst verpflichtet war, tilgte er auf der Grundlage der §§ 11, 12, 22 BSHG i.V. mit § 3 Abs. 1 RegelsatzVO die Mietschulden der Hilfeempfängerin und ihres Sohnes, um deren Sozialhilfeanspruch zu erfüllen. Damit handelte er insgesamt auf der Ebene des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71, zu einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers). Gleiches gilt für die hier umstrittenen Zahlungen in den Monaten November, Dezember 2000 sowie Januar 2001; denn auch diese erfolgten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe an Frau G. und ihre Kinder.

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Die nach allem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

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Allerdings bestand ein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des an die Beklagten überwiesenen Betrages in Höhe von 1.257,65 DM (643,03 €). Die Beklagten haben durch die Zahlungen des Klägers einen Vermögensvorteil erlangt, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund gegeben war. Dabei lag eine Leistung des Klägers im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermögensverschiebung nicht vor, weil die Überweisung darauf beruhte, dass die unbefristete Zahlungsanweisung für das Konto der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Hilfe zum Lebensunterhalt versehentlich nicht aus dem EDV - Programm des Klägers gelöscht worden war. Mit Rücksicht auf die seit Ende des Mietverhältnisses vergangene Zeit konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, der Kläger wolle auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung vom 4. Dezember 1998 eine Leistung an die Beklagten erbringen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der überwiesenen Beträge. Ein Zusammenhang zu der durch die genannte Erklärung übernommenen Verpflichtung des Klägers war insoweit nicht zu erkennen.

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Für die fehlerhafte Überweisung auf das Konto der Beklagten fehlte es an einem Rechtsgrund, denn das Mietverhältnis zwischen den Beklagten und Frau G. bestand zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr. Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB berufen; denn diese Regelungen sind nicht anwendbar. Entsprechend der allgemeinen Interessenbewertung, wie sie sich in den Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten niedergeschlagen hat, ist die Frage, in welchen Fällen der Bürger dem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, unter Abwägung der gegenläufigen Interessen, d.h. des Interesses des Bürgers am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit zu entscheiden. Die Erstattungspflicht entfällt dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Keinen Schutz verdient dabei derjenige, der die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kennt oder sie aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt ( zum Vorst.: BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 -7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85). So liegt es hier. Da Frau G. bereits nahezu zwei Jahre zuvor ausgezogen war und ein Mietverhältnis nicht mehr bestand, mussten die Beklagten wissen, dass der Kläger hierauf keine Zahlungen leisten musste.

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Die Forderung des Klägers ist aber durch die von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung, die auch im öffentlichen Recht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 12.2.1987 -3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19), rückwirkend zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen im November und Dezember 2000 und im Januar 2001 erloschen (§§ 387, 388, 389 BGB). Die Beklagten haben auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 4. Dezember 1998 eine gleichartige und fällige Gegenforderung gegen den Kläger, die ihrerseits dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die damit im Rahmen des vorliegenden Prozesses durch Aufrechnung wirksam geltend gemacht werden kann. Durch die genannte Erklärung hat sich der Kläger u.a. verpflichtet, bis zur Höhe von 1.980,--DM (1012.36 €) Mietrückstände zu übernehmen. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass hier Mietrückstände entstanden sind, die den von dem Kläger geforderten Betrag von 1.257,65 DM (643,03 €) übersteigen. Die Verpflichtungserklärung des Klägers hat ihre Wirkungen zuletzt nicht dadurch verloren, dass Frau G. und ihr Sohn nach ihrer Rückkehr in die USA Sozialhilfe nicht mehr beanspruchen konnten. Der Kläger hat sich vorbehaltlos zur Übernahme u.a. von Mietrückständen verpflichtet. Auch ein stillschweigender, den Beklagten erkennbarer Vorbehalt in dem Sinne, dass die Verpflichtung nur für die Dauer des Sozialhilfeanspruches der Hilfeempfängerin gelten sollte, lag hier nicht vor. Allerdings stehen Erklärungen, mit denen sich der Sozialhilfeträger dem Vermieter gegenüber verpflichtet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen, unter dem Vorbehalt, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfeempfänger weder selbst noch durch Hilfe anderer decken kann (BVerwG, Urt. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71). Die vorliegende Erklärung des Beklagten vom 4. Dezember 1998 unterscheidet sich aber von derartigen Kostenübernahmeerklärungen. Sie zielte darauf ab, die aus dem Mietvertrag folgende Verpflichtung der Hilfeempfängerin zur Gestellung einer Mietsicherheit zu erfüllen, um das Anmieten der Wohnung zu ermöglichen. Objektiv erkennbarer Zweck sollte mithin sein, dem Vermieter die Sicherheit zu bieten, die der einer entrichteten Mietkaution vergleichbar ist. Dieser Zweck würde verfehlt, stünde die Verpflichtungserklärung unter dem Vorbehalt, dass ein Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.