Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 FeuVO - Abstände von Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen

  1. 1.

    bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C und

  2. 2.

    bei Rußbränden in Schornsteinen keine höhere Temperatur als 100° C auftreten kann.

(2) 1Bei hinterlüfteten Abgasanlagen sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn

  1. 1.

    die durch harmonisierte Normen (§ 2 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes) oder europäische technische Zulassungen (§ 2 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes) vorgegebenen Abstandsmaße eingehalten sind,

  2. 2.

    bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist oder

  3. 3.

    bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist.

2Für Verbindungsstücke zu Schornsteinen genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von 10 cm, soweit die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. 3Bei Abgasleitungen außerhalb von Schächten für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300° C genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2

  1. 1.

    ein Abstand von 20 cm und

  2. 2.

    ein Abstand von 5 cm, soweit die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

4Bei Abgasanlagen nach Satz 1 Nr. 3 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3

  1. 1.

    zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend und

  2. 2.

    zu Bauteilen mit geringer Fläche, wie Fußleisten und Dachlatten, kein Abstand erforderlich, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird.

(3) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, so müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

(4) 1Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem belüfteten Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder

  2. 2.

    in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

2Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können die Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise erfüllt werden.