§ 5 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) 1Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt über den Einspruch in öffentlicher Sitzung. 2Er kann von öffentlichen Verhandlungen absehen, wenn alle Beteiligten nach § 6 Abs. 3 auf die Anberaumung eines Verhandlungstermins verzichten. 3Ferner kann er durch einstimmigen Beschluss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er feststellt, dass der Einspruch unzulässig ist.
(2) Ein Abgeordneter, dessen Wahl zur Prüfung steht, darf im Wahlprüfungsausschuss nicht mitwirken.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
(4) Im übrigen sind für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses die für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichendes ergibt.
(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist berechtigt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zu, vereidigen.
(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, so kann der Wahlprüfungsausschuss das Verfahrens ohne öffentliche Verhandlung einstellen.