Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2003, Az.: 6 V 142/01

Zulässigkeit des Finanzrechtswegs; Qualifizierung einer Maßnahme der Steuerfahndung; Tätigkeit im Straf- und Bußgeldverfahren; Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Weiterleitung von Erkenntnissen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.06.2003
Aktenzeichen
6 V 142/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0624.6V142.01.0A

Fundstellen

  • DStRE 2004, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2003, 1799-1800

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wendet sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, hängt vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist.

  2. 2.

    Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig, auch wenn sie in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlagen ermittelt.

  3. 3.

    Der Finanzrechtsweg ist in derartigen Fällen nicht gegeben.

  4. 4.

    Nur wenn die Behörde in derartigen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Tatbestand

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Weitergabe von im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Unterlagen und Erkenntnissen des Antragsgegners an sein Wohnsitz-Finanzamt zu Besteuerungszwecken.

2

Die Staatsanwaltschaft X und die Steuerfahndung Y ermittelten wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Transfer von Geld und Wertpapieren in das Ausland. Aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts X aus dem Jahre...beschlagnahmte die Steuerfahndung Y bei der Z-Bank in...umfangreiche Unterlagen, die im Zusammenhang mit Geld- oder Wertpapiertransfers von und nach Luxemburg und der Schweiz standen. Nach diesen Unterlagen hatte ein bis dahin unbekannter Kunde der A-Bank am...ein Wertpapier als effektives Stück im Nominalwert von ... DM zur Gutschrift auf ein Depot bei der Z-Bank in Luxemburg eingereicht. Am...erließ das Amtsgericht B in dem Ermittlungsverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Mitarbeiter der A-Bank wegen Beihilfe und Begünstigung zur Hinterziehung von Steuern in einer unbekannten Vielzahl von Fällen und gegen namentlich noch nicht bekannte Kunden einen Durchsuchungsbeschluss, der sich auf näher bezeichnete Unterlagen bei der A-Bank bezog. Durch die bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen kam der Antragsgegner zu dem Schluss, der Antragsteller habe bei der A-Bank am...Wertpapiere im Wert von ... DM gekauft und diese Wertpapiere am...in ein Depot der Z-Bank Luxemburg eingeliefert. Ferner ermittelte der Antragsgegner ein weiteres Kapitalvermögen des Antragstellers von mindestens ca. ... DM. Unter Abgleichung mit den Angaben in den Steuererklärungen für die Jahre...-...gelangte er zu der Annahme, der Antragsteller habe Kapitalerträge nicht vollständig angegeben.

3

Am...leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuerstraftaten ein, und zwar wegen Verkürzung von Einkommensteuer in den Jahren...- .... Mit Beschlüssen vom...ordnete das Amtsgericht B gegen den Antragsteller die Durchsuchung von Räumen und Behältnissen sowie die Beschlagnahme von Bankunterlagen an. Für den Inhalt der Beschlüsse im Einzelnen und die Begründung wird auf diese Beschlüsse verwiesen. Vor der Durchsuchung der Wohnräume am...räumte der Antragsteller ein, vor einigen Jahren Gelder, die aus der Veräußerung eines Betriebes stammen sollen, festverzinslich angelegt und nach Luxemburg transferiert zu haben. Die Erträge aus diesen Papieren habe er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben. An einzelne Beträge und Zeiträume könne er sich nicht erinnern. Das Luxemburger Konto habe er jedoch vor drei bis vier Jahren aufgelöst und das zurückgeflossene Kapital privat verwendet.

4

Mit Schreiben vom...forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, eine Zusammenstellung sämtlicher anderweitiger (mit Ausnahme der Unterlagen über Kapitalvermögen bei der A-Bank) von ihm und seiner Ehefrau unterhaltenen Konten bzw. Wertpapierdepots und aller hieraus erzielten Kapitalerträge für den Zeitraum...-...einzureichen und entsprechende näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Die Aufforderung erhielt als Betreff den Hinweis "Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren". Nachdem der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht hatte, der Antragsgegner dürfe die bei der Z-Bank in...erlangten Unterlagen und gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten, weil es sich um eine unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung Y gehandelt habe, wiederholte der Antragsgegner seine Aufforderung mit Schreiben vom ....

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Der Antragsteller begehrt den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung. Die von dem Antragsgegner betriebenen Ermittlungen zu dem Kapitalvermögen des Antragstellers beruhten ursächlich auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts X betreffend die Z-Bank in .... Bei der Z-Bank habe eine nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzulässige Rasterfahndung stattgefunden, denn dort seien Ermittlungen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ohne Nennung eines konkreten Beschuldigten durchgeführt worden. Bei der Z-Bank habe es kein Konto des Antragstellers gegeben, vielmehr werde die A-Bank als Kontoinhaberin geführt, die wiederum mit den einzelnen Kunden abrechne. Der Antragsteller habe kein Konto in Luxemburg unterhalten. Bei Weitergabe der unrechtmäßig erlangten Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt des Antragstellers verstoße der Antragsgegner gegen § 30 a Abs. 3 AO. Ziel der begehrten einstweiligen Anordnung sei zu verhindern, dass unzulässigerweise erlangte Erkenntnisse in das steuerrechtliche Veranlagungsverfahren eingeführt und damit verwertet würden.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die aufgrund der Ermittlungen bei der Z-Bank in...und bei der A-Bank gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt des Antragstellers weiterzuleiten.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

8

Der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet. Sämtliche gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungen hätten sich im Rahmen steuerrechtlicher Ermittlungsverfahren bewegt. Nach der Enttarnung des Antragstellers und der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe dieser am...einen Wertpapiertransfer nach Luxemburg eingeräumt. Wenn der Antragsteller meine, bei der A-Bank habe ebenfalls eine unzulässige Rasterfahndung stattgefunden, so sei dies nicht richtig, denn bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe die Identität der Geldanleger wegen anonymer Gestaltung der Wertpapiergeschäfte nicht festgelegt werden können.

9

Die Beteiligten sind zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs und zur Verweisung an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehört worden.

Gründe

10

II.

Der Finanzrechtsweg ist nicht zulässig. Das Verfahren ist an ein zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

11

1. 

Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Rechtsuchenden, hier des Antragstellers, nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden. Handelt es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit, die dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzurechnen ist, findet die FGO keine Anwendung (§ 33 Abs. 3 FGO). Dann ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Wendet sich der Rechtssuchende wie im Streitfall gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, ist zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Straf- und Bußgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Es hängt daher vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist. Ist gegen die Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen ermittelt. In solchen Fällen ist nach § 33 Abs. 3 FGO der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene um vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nachsucht, wobei unerheblich ist, welche Behörde letztlich auf Veranlassung der Steuerfahndung die Ermittlungsmaßnahmen durchführt und ob sich diese Behörde dabei auf ihre Befugnisse nach der AO oder der Strafprozessordnung beruft. Nur wenn die Behörde in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit und ist der Finanzrechtsweg gegeben (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306 m.w.N.).

12

Für den Rechtsweg kommt es daher darauf an, ob der Antragsgegner die Maßnahme, um deren Verhinderung es dem Antragsteller geht, im Rahmen eines strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder außerhalb eines solchen Verfahrens ergreifen will.

13

2. 

Mit der einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Untersagung der Weitergabe von Unterlagen und Erkenntnissen durch den Antragsgegner an das Wohnsitz-Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung des Antragstellers. Die Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismaterial von der Steuerfahndung an eine Veranlagungsstelle liegt auf der Schnittstelle zwischen strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und Besteuerungsverfahren andererseits. Eine solche Weitergabe bzw. Weiterleitung war Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, a.a.O. Der BFH hat für die Rechtswegfrage nicht darauf abgestellt, ob die Weiterleitung von Erkenntnissen aus einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren an die Wohnsitz-Finanzämter (Veranlagungsstellen) stets eindeutig dem Ermittlungsverfahren oder eindeutig dem Besteuerungsverfahren zuzuordnen sind. Vielmehr hat es seine Entscheidung darauf gestützt, ob das dort geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, aus dem die Unterlagen und Erkenntnisse stammten, gegen die von den weiterzuleitenden Erkenntnissen betroffenen Steuerpflichtigen geführt worden war. Der BFH hat ausgeführt, dass "jedwede Maßnahmen der Steuerfahndung", die über eine Auswertung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Belege und Unterlagen im internen Bereich der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und ihrer Dienststellen hinausgingen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei "nicht verfahrensbeteiligten" Steuerpflichtigen zum Ziel hätten, Abgabenangelegenheiten i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO seien, über deren Rechtmäßigkeit von der Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden sei.

14

Das Gericht zieht aus dieser Entscheidung den - allerdings nicht zwingenden - Umkehrschluss, dass "jedwede Maßnahme der Steuerfahndung", die über die Auswertung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Belege und Unterlagen im internen Bereich der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und ihrer Dienststellen hinausgehen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei "verfahrensbeteiligten" Steuerpflichtigen zum Ziel haben, keine Abgabenangelegenheiten sind, sondern sich noch im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bewegen. Wären nämlich die Weiterleitung von im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangten Unterlagen und Erkenntnissen zum Zwecke der Besteuerung auf keinen Fall mehr dem Ermittlungsverfahren zuzuordnen, hätte es einer Differenzierung des BFH hinsichtlich der am Ermittlungsverfahren verfahrensbeteiligten Personen nicht bedurft.

15

3.  

Diese Auffassung wird gestützt durch die Entscheidung des BFH vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749. In diesem Verfahren hatte der BFH über ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren von in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen und Beweismitteln zu befinden. Er hat dort ausgeführt, dass Durchsuchungs- und andere Anordnungen eines Amtsgerichts im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für das Steuerfestsetzungsverfahren eine Tatbestandswirkung entfalten und in aller Regel bei einer nicht angefochtenen Durchsuchungsanordnung von deren Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Diese Auffassung hat der BFH unter anderem damit begründet, dass die rechtliche Überprüfung von im Strafverfahren ergangenen Durchsuchungsanordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht den Finanzgerichten obliegt. Eine solche Überprüfung dürfe daher in einem Klageverfahren gegen Steuerbescheide, in dem sich die Steuerpflichtigen auf ein Verwertungsverbot wegen einer rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung beriefen, nicht durch die Finanzgericht überprüft werden.

16

Im hier zu entscheidenden Fall beruft sich der Antragsteller ebenfalls auf die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen des Antragsgegners im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die zu einem Weiterleitungs- und Verwertungsverbot der gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren führen sollen. Wäre der Finanzrechtsweg für das hier zu beurteilende Begehren (beantragte einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner) gegeben, müsste das Finanzgericht prüfen, ob die Maßnahmen des Antragsgegners in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und vor allem die zugrunde liegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse rechtmäßig gewesen sind. Das ist - wie ausgeführt - dem Finanzgericht verwehrt. Eine andere Frage ist, ob dem Wohnsitz-Finanzamt die Verwertung rechtmäßig oder rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse erlaubt ist. Hierüber hat das Finanzgericht im Rahmen eines gegen das Wohnsitz-Finanzamt gerichteten Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid zu entscheiden.

17

4. 

Der Antragsteller ist Beteiligter eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Deshalb ist "jegliche Maßnahme" wie die Weiterleitung von Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Besteuerung noch Teil des Ermittlungsverfahrens. Der Antragsgegner ist bislang stets, wie sich auch aus dem Betreff der an den Antragsteller gerichteten Aufforderungen ergibt, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig geworden. Die hier zu beurteilende Weiterleitung ist Konsequenz aus der Gewinnung der Erkenntnisse und keinem anderen Verfahren als dem Ermittlungsverfahren zuzuordnen.

18

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller als "namentlich noch nicht bekannter Kunde" Verfahrensbeteiligter der gegen die Z-Bank in...und gegen die A-Bank eingeleiteten Ermittlungsverfahren war oder ist. Gegen den Antragsteller selbst ist am...ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Steuerstraftaten eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sind die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts B vom...ergangen. In Folge dieser Beschlüsse hat der Antragsteller selbst einen Kapitaltransfer nach Luxemburg und die nicht vollständige Angabe von daraus resultierenden Kapitalerträgen angegeben. Die Erkenntnisse, die der Antragsgegner an das Wohnsitz-Finanzamt des Antragstellers weiterleiten könnte, sind daher in dem gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren gewonnen worden. Daher ist die etwaige Weiterleitung der gewonnenen Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt dem gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zuzuordnen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist somit der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

19

5. 

Das Gericht erklärt gem. § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Finanzrechtsweg für unzulässig und verweist das Verfahren an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; die Beteiligten sind dazu gehört worden. Sachlich zuständig ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ein Strafsenat des zuständigen Oberlandesgerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, a.a.O.). Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht B.

20

6. 

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG ) zugelassen.