Landgericht Aurich
Beschl. v. 22.07.2016, Az.: 1 O 457/16
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 22.07.2016
- Aktenzeichen
- 1 O 457/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klageverteidigung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt ein Wohnheim in W., in welchem die Beklagte im Zeitraum u. a. von Anfang Mai bis Ende Juli 2013 mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Betreuerin untergebracht war. Über die Unterbringung schlossen die Parteien am 25. April 2013 einen Vertrag über die vollstationäre Unterbringung der Beklagten sowie zur Teilnahme an der heiminternen Tagesstruktur. Zu dem Zeitpunkt war die Beklagte Selbstzahlerin. Die Klägerin stellte für diesen Zeitraum einen Betrag von 6.559,67 € in Rechnung. Die fälligen Rechnungen sollten per Lastschrift vom Konto der Beklagten eingezogen werden. Im August 2013 stellte die Klägerin fest, dass der Lastschrifteinzug der Heimkosten für die Monate Mai bis Juli 2013 nicht durchgeführt worden ist. Sie setzte sich mit der Betreuerin der Beklagten in Verbindung und vereinbarte nochmals den Lastschrifteinzug für die Monate Mai bis Juli 2013, der zusammen mit den Monaten August und September 2013 durchgeführt werden sollte. Der Einzug erfolgte jedoch nicht.
Zum Zeitpunkt, als die Klägerin bemerkte, dass die Kosten für Mai bis Juli 2013 nicht eingezogen worden sind, war das Vermögen der Beklagten für die weiteren Kosten der stationären Unterbringung verbraucht. Seit dem 9. September 2014 werden die Kosten für die stationäre Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe getragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.559,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszins aus 4.374,82 € seit dem 14. Juli 2015 und aus 2.784,85 € seit dem 14. Juli 2015 sowie Nebenforderungen in Höhe von 293,25 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass sie durch die Nichtausführung des Lastschrifteinzugs der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt von ihrer Verpflichtung freigeworden sei. Durch die Bereitstellung ausreichender Deckung des Kontos habe sie die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, sodass sich die Klägerin in Annahmeverzug befinde. In dieser Zeit habe sie das weitere Vermögen verbraucht durch weitere Zahlungen für die stationäre Unterbringung in dem Heim der Klägerin, sodass sie kein Verschulden an dem Untergang ihres Guthabens treffe.
II.
Der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO. Die hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, 30. Auflage, 2014, § 114 Rn. 19).
Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Der Klägerin steht der Anspruch auf die Hauptforderung in Höhe von 6.449,67 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu. Das die Forderung ursprünglich begründet war, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte ist auch nicht durch die Nichteinlösung der Lastschrift durch die Klägerin zur Zahlung der Hauptforderung freigeworden. Zwar ist es richtig, dass von § 270 BGB bei der Vereinbarung des Lastschriftverfahrens abgewichen wird, sodass die Geldschuld zur Holschuld wird. Danach nimmt der Schuldner mit Erteilung des SEPA-Lastschriftsmandats seine erforderliche Leistungshandlung vor, indem er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält. Im Falle des Lastschriftverfahrens heißt dies, dass er dafür Sorge trägt, dass ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhanden ist. Der Gläubiger trägt hier die Verlust- und Verzögerungsgefahr, denn er hat es in der Hand, dass abgebucht oder eingezogen wird. Unterlässt der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung, zieht also die Forderung nicht ein, kann der Schuldner nicht in Schuldnerverzug geraten, auch wenn zum Fälligkeitstermin das Schuldnerkonto keine ausreichende Deckung hat. Der Gläubiger kann bei nicht rechtzeitiger Einlösung seiner Einzugsermächtigung und ausreichender Kontodeckung seinerzeit in Annahmeverzug geraten. Die Wirkung des Annahmeverzugs ist allerdings auf den Wegfall der Verzinsungspflicht beschränkt. Der Gläubiger wird nicht etwa bei mangelnder Deckung später nicht durchgeführter Einziehung durch den Schuldner von seiner Zahlungspflicht frei (OLG Düsseldorf, BB 1988, 2208; Staudinger/Bittner, BGB, § 270 BGB, Neubearbeitung 2014, Rn. 19; Staudinger/Feldmann, BGB, § 300 BGB, Neubearbeitung 2014, Rn. 20; JurisPK-BGB/Geisler, 7. Aufl. 2014; § 300 BGB Rn. 15; statt aller Sick, NJ 2011, S. 411). Die ganz herrschende Meinung erzeugt, die Gattung Geld weiterhin zur Verfügung steht und nur der bei der Beklagten vorhandene Teil untergegangen ist, bevor eine Aussonderung erfolgte (Staudinger/Feldmann, BGB, § 300 BGB, Neubearbeitung 2014, Rn. 20).