§ 24 NGlüSpG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,
- 2.
die Höchstzahl der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung ihrer Erforderlichkeit zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sowie die Darbietung des Glücksspielangebots, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
- 3.
eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" nach § 6 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
- 4.
eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler nach § 7 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und
- 5.
eine allgemeine Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen sowie Art, Ausgestaltung und Umfang der Nutzung der zur Wettvermittlung bestimmten Räumlichkeiten sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3.
2Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 3 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht.