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§ 27 NGlüSpG - Datenübermittlung zu Forschungszwecken

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.