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§ 24 NGlüSpG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,

  2. 2.

    die Höchstzahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  3. 3.

    eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der 'GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder' und deren Standorte nach § 6 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  4. 4.

    eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und deren Standorte nach § 7 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  5. 5.

    die Standorte der Wettvermittlungsstellen, eine allgemeine Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen sowie Art, Ausgestaltung und Umfang der Nutzung der zur Wettvermittlung bestimmten Räumlichkeiten sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und

  6. 6.

    die Mitwirkung an der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.

2Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 5 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht. 3Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen.