§ 24 NGlüSpG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,
- 2.
die Höchstzahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
- 3.
eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der 'GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder' und deren Standorte nach § 6 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
- 4.
eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und deren Standorte nach § 7 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
- 5.
die Höchstzahl, die Standorte und die Verteilung der Wettvermittlungsstellen nach § 8 Abs. 2 und 3 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und
- 6.
die Mitwirkung an der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.
2Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 5 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht. 3Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen.