§ 25 NGlüSpG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie oder Sportwette
- 1.
zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder
- 2.
Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.