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§ 26 NGlüSpG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einem Verbot nach § 8 Abs. 5, mit Ausnahme des Konsums von alkoholischen Getränken, oder einem Verbot nach § 8 Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt,

  6. 6.

    einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV 2021 den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 neu festgelegten Zweck verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,

  9. 9.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,

  10. 10.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder

  11. 11.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.