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§ 24 NGlüSpG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,

  2. 2.

    die Höchstzahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  3. 3.

    eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der 'GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder' und deren Standorte nach § 6 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  4. 4.

    eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und deren Standorte nach § 7 Abs. 2 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,

  5. 5.

    die Höchstzahl, die Standorte und die Verteilung der Wettvermittlungsstellen nach § 8 Abs. 2 und 3 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3, und

  6. 6.

    die Mitwirkung an der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.

2Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 5 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht. 3Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen.