§ 9 SchVO-SGB VIII - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden
- 1.
je Antrag eine Gebühr in Höhe von 750 bis 10 000 Euro und
- 2.
Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten
erhoben. Von der antragstellenden Partei ist ein Vorschuss zu leisten.
(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach § 8 Abs. 1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.