Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 SchVO-SGB VIII - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden

  1. 1.

    je Antrag eine Gebühr in Höhe von 750 bis 10 000 Euro und

  2. 2.

    Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten

erhoben. Von der antragstellenden Partei ist ein Vorschuss zu leisten.

(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach § 8 Abs. 1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.