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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchVO-SGB VIII - Amtsführung, Amtsperiode

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre.