§ 3 SchVO-SGB VIII - Amtsführung, Amtsperiode
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre.