§ 6 SchVO-SGB VIII - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Beauftragte des Fachministeriums können bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Mit Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung öffentlich abgehalten werden.
(3) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien darauf verzichten.