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§ 9 SchVOSGBVIIIKosten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchVOSGBVIII,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. 1.
    eine Gebühr in Höhe von 1000 Deutsche Mark bis 10.000 Deutsche Mark und
  2. 2.
    Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen

erhoben. Von der antragstellenden Partei ist ein Vorschuss zu leisten.

(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach § 8 Abs. 1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.