§ 9 SchVOSGBVIIIKosten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchVOSGBVIII,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
- 1.eine Gebühr in Höhe von 1000 Deutsche Mark bis 10.000 Deutsche Mark und
- 2.Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen
erhoben. Von der antragstellenden Partei ist ein Vorschuss zu leisten.
(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach § 8 Abs. 1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.