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§ 8 SchVO-SGB VIII - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Das vorsitzende Mitglied oder dessen Vertretung erhalten vom Land

  1. 1.
    Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen sowie
  2. 2.
    einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.

(2) Die Kosten für die übrigen Mitglieder tragen die jeweils vorschlagsberechtigten Organisationen.