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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchVO-SGB VIII - Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder werden vom Landesjugendamt abberufen:

  1. 1.
    auf eigenen Wunsch,
  2. 2.
    auf Verlangen der jeweiligen Vorschlagsberechtigten oder
  3. 3.
    aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds wird ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt.