§ 4 SchVO-SGB VIII - Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Die Mitglieder werden vom Landesjugendamt abberufen:
- 1.auf eigenen Wunsch,
- 2.auf Verlangen der jeweiligen Vorschlagsberechtigten oder
- 3.aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums.
(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds wird ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt.