§ 7 SchVO-SGB VIII - Entscheidung der Schiedsstelle, Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Ist eine Verhandlung wegen Beschlussunfähigkeit der Schiedsstelle nicht durchgeführt worden und wird die Schiedsstelle zur Verhandlung über den gleichen Sachverhalt zum zweiten Mal einberufen, so ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit der Parteien. Sie entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache auch über die Verteilung der Kosten.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.