§ 1 SchVO-SGB VIII - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Für das Land Niedersachsen wird nach § 78g Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied sowie sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Landesjugendamt bedarf. Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle bei dem Landesjugendamt.
(3) Die Schiedsstelle unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.