§ 5 SchVO-SGB VIII - Einleitung des Schiedsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB VIII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133000100000
(1) Das Schiedsverfahren wird mit einem schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. Darin sind anzugeben:
- 1.die Parteien,
- 2.die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, sowie der Sachstand,
- 3.Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.
(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Antragseingang.