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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchVO-SGB VIII - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Das Schiedsverfahren wird mit einem schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. Darin sind anzugeben:

  1. 1.
    die Parteien,
  2. 2.
    die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, sowie der Sachstand,
  3. 3.
    Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.

(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Antragseingang.