SchVO-SGB VIII,NI - Schiedsstellenverordnung-SGB VIII

Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

Vom 22. März 2000 (Nds. GVBl. S. 54 - VORIS 21133 00 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 193)

§ 1 SchVO-SGB VIII - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Für das Land Niedersachsen wird nach § 78g Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Schiedsstelle bei dem Landesjugendamt errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied sowie sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Landesjugendamt bedarf. Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle bei dem Landesjugendamt.

(3) Die Schiedsstelle unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

§ 2 SchVO-SGB VIII - Bestellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder werden mit ihrem schriftlichen Einverständnis vom Landesjugendamt wie folgt bestellt:

  1. 1.
    drei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
  2. 2.
    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  3. 3.
    ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände der in Niedersachsen vertretenen privatgewerblichen Einrichtungsträger,
  4. 4.
    das vorsitzende Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der in den Nummern 1 bis 3 genannten Organisationen.

Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und darf nicht für das Landesjugendamt oder das Fachministerium tätig sein. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Soweit dem Landesjugendamt innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung keine Vorschläge gemäß Absatz 1 vorliegen, trifft dieses die erforderlichen Entscheidungen mit Zustimmung des Fachministeriums.

§ 3 SchVO-SGB VIII - Amtsführung, Amtsperiode

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre.

§ 4 SchVO-SGB VIII - Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder werden vom Landesjugendamt abberufen:

  1. 1.
    auf eigenen Wunsch,
  2. 2.
    auf Verlangen der jeweiligen Vorschlagsberechtigten oder
  3. 3.
    aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds wird ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt.