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§ 9 SchVOSGBVIII - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
SchVOSGBVIII,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. 1.
    eine Gebühr in Höhe von 500 bis 5.000 Euro und
  2. 2.
    Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen

erhoben. Von der antragstellenden Partei ist ein Vorschuss zu leisten.

(2) Den Kostenvorschuss und die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten nach § 8 Abs. 1, der Bedeutung der Sache und des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle fest.