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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchVO-SGB VIII - Bestellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB VIII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133000100000

(1) Die Mitglieder werden mit ihrem schriftlichen Einverständnis vom Landesjugendamt wie folgt bestellt:

  1. 1.
    drei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
  2. 2.
    zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  3. 3.
    ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände der in Niedersachsen vertretenen privatgewerblichen Einrichtungsträger,
  4. 4.
    das vorsitzende Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der in den Nummern 1 bis 3 genannten Organisationen.

Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und darf nicht für das Landesjugendamt oder das Fachministerium tätig sein. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Soweit dem Landesjugendamt innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung keine Vorschläge gemäß Absatz 1 vorliegen, trifft dieses die erforderlichen Entscheidungen mit Zustimmung des Fachministeriums.