Sozialgericht Hannover
Urt. v. 23.06.2014, Az.: S 74 AS 176/13

Anspruch auf Abzweigung von laufenden Geldleistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
23.06.2014
Aktenzeichen
S 74 AS 176/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 24350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2014:0623.S74AS176.13.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2015, 610
  • FuR 2015, 181-183
  • NZS 2014, 794

Redaktioneller Leitsatz

Einem Unterhaltsschuldner ist gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO soviel zu belassen, wie er für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Abzweigungsantrag.

Der am 24.07.1976 geborene Beigeladene ist Vater des am 29.05.2002 geborenen Klägers und diesem gemäß einem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 07.03.2006 zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbetrag betrug bis April 2012 251,- EUR, seit Mai 2012 237,- EUR. Dieser Verpflichtung kam der Beigeladene nicht nach.

Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und drei gemeinsamen Kindern in Bedarfsgemeinschaft. Er ist als Koch in einer Pizzeria beschäftigt. Ergänzend bezieht die Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten.

Am 20.06.2011 stellte der Kläger, vertreten durch den Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover, die für ihn eine Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen innehat, bei dem Beklagten einen Antrag auf Abzweigung eines angemessenen Teils von den laufenden Leistungen des Beigeladenen. Der Beigeladene beziehe sowohl Leistungen nach dem SGB II als auch Erwerbseinkommen. Beansprucht werde die Differenz zwischen dem dem Schuldner zu belassenen Existenzminimum nach § 850d Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und seinem gesamten Einkommen.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.06.2011 ab. Zur Begründung führte er an, der Leistungsberechtigte benötige die laufende Geldleistung zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes.

Hiergegen legte der Kläger am 06.07.2011 Widerspruch ein. Nach einem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 21.12.2009, U 6.710DI seien bei Unterhaltsverpflichteten, die sowohl Leistungen nach dem SGB II erhielten als auch Erwerbseinkommen erzielten, bei der Abzweigung von titulierten Unterhaltsansprüchen als notwendiger Unterhalt lediglich die Regelleistung und die angemessenen Kosten der Unterkunft zu belassen. Danach sei eine Abzweigung der darüber hinaus gewährten Leistungen, nämlich des anteiligen Freibetrages möglich.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) seien erfüllt. Die Entscheidung stehe aber im Ermessen des Beklagten. Bei seiner Ermessensausübung müsse er die besondere Situation des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels bemesse sich grundsätzlich nach § 850d ZPO. Nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO sei dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedürfe. Zur Berechnung seien die §§ 19 ff. SGB II heranzuziehen. Eine Abzweigung von Einkommensfreibeträgen sei nicht möglich, weil diese bei der Bedarfsberechnung bereits berücksichtigt worden seien. Erst nach Bereinigung des Einkommens um die Freibeträge und Verteilung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei ein individueller Bedarf ermittelbar. Dieser belaufe sich bei dem Beigeladenen auf 166,61 EUR und sei ihm, da er unter dem notwendigen Unterhalt von 343,25 EUR liege, mithin zu belassen.

Am 14.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

Ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren äußert er die Auffassung, dass alle minderjährigen Kinder des Beigeladenen gleichrangig unterhaltsberechtigt seien. Der Beigeladene verfüge über Gesamteinkünfte in Höhe von 901,36 EUR bzw. 1.014,92 EUR. Zu belassen seien ihm 328,- EUR Regelleistung sowie 15,25 EUR für Unterkunftskosten. Die Differenz von 558,11 EUR bzw. 671,67 EUR sei auf alle minderjährigen Kinder aufzuteilen. Zu bedenken sei weiterhin, dass der Beklagte bei Zahlung des titulierten Unterhaltes an den Kläger das erzielte Einkommen des Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II bereinigen müsse.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 30.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 aufzuheben und über den Antrag auf Abzweigung für die Zeit vom 01.07.2011 neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist dabei auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er an, da der Beigeladene mit seiner Partnerin und den Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebe, sei sein Einkommen nach § 9 Abs. 2 SGB II auch auf deren Bedarf anzurechnen. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führe nicht zu einer Ausweitung unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeiten für den Fall zu titulierenden Unterhalts.

Das Gericht hat den Vater des Klägers mit Beschluss vom 16.01.2013 zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26.05.2014, 05.06.2014 und 19.06.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte eine Abzweigung von den laufenden Leistungen des Beigeladenen zugunsten des Klägers abgelehnt.

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann gemäß § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I sind vorliegend gegeben. Bei dem dem Beigeladenen durch den Beklagten gewährten Leistungen handelt es sich um laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (BT Drucks. 15/1516, S. 56; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 3 Rn. 17). Der Beigeladene ist auch einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 07.03.2006 liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Ein solcher bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I (BSG, Urt. v. 17.03.2009, Az.: B 14 AS 34/07 R). Der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr (BSG, a.a.O.). Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.02.2012 (Az.: L 9 AS 764/11) betraf die hiervon abweichende Konstellation, dass ein rechtskräftiger Titel gerade noch nicht vorlag (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Entscheidung, Rn. 19 f., zit. nach [...]).

Die Abzweigungsentscheidung steht jedoch im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen hat er rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar hat er im Ausgangsbescheid vom 30.05.2011 fälschlich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm verneint. Diesen Fehler hat er aber im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 korrigiert und die erforderliche Ermessensausübung nachgeholt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Beklagte hat eine Abzweigung zulässigerweise aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beigeladenen verneint. Diese beurteilt sich bei Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach § 850d ZPO (BSG, a.a.O.). Gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO sind wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO soviel zu belassen, wie er für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Der notwendige Unterhalt in diesem Sinne berechnet sich dabei für den Regelfall nach den Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach den entsprechenden Regelungen der §§ 19 ff. SGB II (BSG, a.a.O.; BGHZ 162, 234, 246; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 850d Rn. 10 m.w.N.). Insofern sind dem Beigeladenen die Regelleistung nach § 20 SGB II und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen. Das Arbeitslosengeld II gewährleistet das soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff der Vollstreckung entzogen ist (BSG, a.a.O.).

Die dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten gewährten und auch heute noch bezogenen SGB II-Leistungen (Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung) können somit nicht gepfändet werden. Insbesondere können die Leistungen des Beigeladenen entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter Außerachtlassung der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder und anschließender Aufteilung des übersteigenden Einkommens berechnet werden. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft - wie hier - nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Insofern haben der Beigeladene und der Beklagte auf die Verteilung des Einkommens des Beigeladenen auf seine übrigen Kinder keinerlei Einfluss, sondern diese geschieht kraft Gesetzes.

Auch die dem Beigeladenen gewährten Freibeträge können nicht gepfändet werden. Sie stellen eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II Einkommen vollständig auf den Bedarf anzurechnen ist. Stattdessen sind gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 SGB II unter anderem die auf das Einkommen entrichteten Steuern (Nr. 1), die Beiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2), in angemessenem Rahmen Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (Nr. 3) und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Nr. 5) abzusetzen. Weiterhin ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen, der sich für den Beigeladenen auf 20 Prozent des monatlichen Einkommensteils über 100,- EUR bis 1.000,- EUR und auf 10 % des Einkommensteils über 1.000,- EUR bis 1.500,- EUR beläuft. Anders als dies beim Zuschlag nach § 24 SGB II der Fall ist, für den das Bundessozialgericht eine Zugehörigkeit zum notwendigen Selbstbehalt nach § 850d ZPO verneint hat (BSG, a.a.O.), handelt es sich bei dem Freibetrag aber nicht um einen zusätzlich zu den Leistungen nach den §§ 20 und 22 SGB II gewährten Betrag, sondern um eine Regel zur Berechnung der Leistungen für Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung und damit vorliegend eine Regel zur Berechnung des Selbstbehaltes (im Ergebnis ebenso: SG Trier, Urt. v. 31.01.2014, Az.: S 4 AS 89/13; a.A.: SG Hannover, Urt. v. 07.06.2013, Az.: S 31 AS 1756/11).

Etwas anderes ergibt sich für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II auch nicht aus dem Umstand, dass dieser - anders als die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 und 2 SGB II keine mit der Erwerbstätigkeit einhergehenden Mehrkosten auffangen soll (vgl. zum Zwecke dieser Regelung: BVerwG v. 05.05.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163 ff.; BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rn. 24 ff.), sondern in erster Linie dem finanziellen Anreiz zur Aufnahme und Fortführung einer Erwerbstätigkeit dient (vgl. insoweit zur Vorgängervorschrift § 30 SGB II BT-Drs. 15/1516, S. 59 f.; zur jetzigen Fassung: BT-Drs. 17/3404, S. 95). Denn zum einen ändert der Anreizzweck nichts daran, dass der Freibetrag dem Beigeladenen nicht zusätzlich zu seinen SGB II-Leistungen zur Verfügung steht; zum anderen hat auch der Beklagte ein legitimes Interesse an der Fortführung der Erwerbstätigkeit des Beigeladenen und der damit einhergehenden eigenen Entlastung. Dieses Interesse stellt im Rahmen der Ermessenerwägungen einen legitimen Zweck dar.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 197a SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen. Gemäß § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Den Personen steht nach § 183 S. 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Für den Kläger, der die Befriedigung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Wege der Abzweigung begehrt, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Mit der Abzweigung wird auch kein eigenständiger, von dem bewilligten Leistungsanspruch zu unterscheidender Sozialleistungsanspruch geschaffen BSG, a.a.O.; BSGE 84, 16, 20 [BSG 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R] = SozR 3-1300, § 50 Nr. 21, S. 72). Es erfolgt vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung (BSG, a.a.O.; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200, § 48 Nr. 1). Mit der Abzweigung ist auch keine Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei den echten Sozialleistungen nach § 11 SGB I im Streit (BSG, a.a.O.).

Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat das Gericht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO abgesehen. Der Beigeladene hat weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 197a Rn. 29).