Sozialgericht Hannover
Urt. v. 23.09.2014, Az.: S 67 KR 522/11

Zahlung einer Aufwandspauschale für eine Krankenhausbehandlung eines Versicherten

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
23.09.2014
Aktenzeichen
S 67 KR 522/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2014:0923.S67KR522.11.0A

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 19.05.2011 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von Vergütung für Krankenhausbehandlung. Die Klägerin behandelte in der Zeit vom 9. Juni 2010 bis 18. Juni 2010 den bei der Beklagten Versicherten H ... Nach Rechnungstellung beauftragte die Beklagte den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung des Behandlungsfalles. Dabei übermittelte der MDK an die Klägerin den Prüfauftrag mit den folgenden Fragen: "Ist/sind die Prozedur (en) korrekt? War die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer medizinisch begründet?/bzw. das Erreichen der UGVD? Ist/sind die Nebendiagnose (n) (ND) korrekt?" In seinem Gutachten vom 11. April 2011 führte der MDK aus, dass es im Ergebnis bei der von der Klägerin berechneten Fallpauschale F24A verbleibe. Allerdings sei die Hauptdiagnose mit I50.12 und nicht mit I50.14 zu verschlüsseln. Darüber hinaus sei die Nebendiagnose N18.2 (chronische Nierenkrankheit, Stadium 2) falsch verschlüsselt. Richtigerweise hätte die Nebendiagnose N18.9 (chronische Nierenkrankheit, nicht näher bezeichnet) verschlüsselt werden müssen. Am 14. April 2011 verweigerte die Beklagte die Zahlung der Aufwandspauschale. Am 16. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Hauptdiagnose richtig kodiert worden sei. Darüber hinaus sei die Beklagte mit Einwendungen gegenüber der Hauptdiagnose durch den gegenüber dem MDK gestellten Prüfauftrag ausgeschlossen. Die Prüfung der Hauptdiagnose sei nicht vom Prüfauftrag umfasst gewesen. Das isolierte Streichen der Nebendiagnose N18.2 habe keinen Einfluss auf das Ergebnis. Darüber hinaus sei die Nebendiagnose N18.2 richtig kodiert worden. Dies ergebe sich daraus, dass Protein im Urin zu finden gewesen sei. Bezüglich der Hauptdiagnose sei zu berücksichtigen, dass radiologisch eine deutliche Stauung beschrieben worden sei. Es hätten Unterschenkelödeme und Luftnot vorgelegen. Es bestünde keine Kausalität zwischen dem Prüfungsanlass einerseits und den jetzt behaupteten Fehlern andererseits. Am 29. Januar 2013 hat die Beklagte Widerklage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Mai 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    widerklagend die Klägerin zu verurteilen, 2.609,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Vergütung für die Aufwandspauschale im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2010 nicht an die Klägerin zu zahlen gewesen sei. Die Beschränkung des Prüfauftrags auf Aspekte außerhalb der Hauptdiagnose sei letztlich unerheblich. Letztlich liege eine Ausweitung des Prüfauftrags bezüglich der Hauptdiagnose bereits deshalb nicht vor, weil der MDK angewiesen worden sei, die Nebendiagnose, die Prozeduren, sowie die untere Grenzverweildauer zu überprüfen. Dies sei nur dann möglich, wenn er die damit zusammenhängende Hauptdiagnose ebenfalls überprüfe. Im Übrigen sei mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass der MDK seinerseits den Prüfauftrag jederzeit eigenmächtig ergänzen und erweitern dürfe und die auf diese Weise ermittelten Ergebnisse an die Krankenkasse zurückmelden dürfe und diese ihrerseits diese im Rahmen des MDK Prüfverfahrens auch gegenüber dem Krankenhaus fruchtbar machen dürfe. Darüber hinaus sei die von der Klägerin vorgenommene Kodierung auffällig gewesen. Es hätte ähnliche Kodiermöglichkeiten geben können. Sofern die Diagnose E11.91 in die Diagnose E11.90 hätte geändert werden müssen, hätte sich die günstigere Fallpauschale F24B ergeben. Alternativ hätte sich bei Streichung der Nebendiagnosen E11.91, N18.2 oder G81.0 ebenfalls die günstigere Fallpauschale F24B ergeben. Zur Begründung der Widerklage führt die Beklagte aus, dass bei Zugrundelegung der von der Klägerin favorisierten Hauptdiagnose und gleichzeitiger Berücksichtigung der vom MDK festgestellten Änderung der Nebendiagnose N18.2 in N18.9 sich eine Änderung der Fallpauschale in F24B ergebe. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte ihren Anspruch nicht schlüssig machen könne. Sie sei mit ihrem Anspruch aus der Widerklage ausgeschlossen. Die Beklagte könne nicht einerseits die Einwendungen der Klägerin akzeptieren und andererseits das Ergebnis der MDK-Prüfung auf den Fall anwenden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage zulässig und begründet. Eine solche Leistungsklage ist insbesondere zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen statthaft, weil es sich um ein Gleichordnungsverhältnis handelt und deshalb keine Regelung durch Verwaltungsakt denkbar ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010, L 5 KR 82/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2008, B 3 KR 14/07 R, Rn. 9, zitiert nach ). Die Klage ist begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale gegenüber der Beklagten. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ergibt sich aus § 275 Abs. 1c SGB V. Gemäß § 275 Abs. 1c SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 EUR zu entrichten. Als Voraussetzung für die Zahlung der Aufwandspauschale ergibt sich hiernach, dass die Krankenkasse eine Abrechnungsprüfung durch den MDK im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V veranlasst hat (a), dem Krankenhaus durch eine Anforderung von Sozialdaten durch den MDK gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB V ein Aufwand entstanden ist (b) und die Prüfung nicht zu einer Minderung der Abrechnungsbetrags geführt hat (c). Als weitere negative Voraussetzung für den Anspruch auf die Aufwandspauschale ist in der Rechtsprechung das Korrektiv entwickelt worden, dass das Prüfverfahren nicht durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung seitens des Krankenhauses veranlasst worden sein darf (d) (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2013, B 3 KR 4/13 R, Rn. 13, zitiert nach ). 1. Die unter a) bis c) aufgeführten Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Prüfung des MDK nicht zu einer Änderung der Fallpauschale geführt. Sofern die Beklagte im Rahmen der nach Klagerhebung anhängig gemachten Widerklage geltend macht, dass eine geringerwertigere Fallpauschale dem Abrechnungsbetrag zu Grunde zu legen sei, steht dies dem nicht entgegen. Denn gleichwohl hat die MDK-Prüfung nur das Ergebnis ergeben, dass die zutreffende Fallpauschale diejenige ist, die die Klägerin ihrer Rechnung zur Grunde gelegt hat. Im Übrigen ist die Beklagte mit ihren diesbezüglichen Einwendungen ausgeschlossen (dazu unter 3.). 2. Die Voraussetzung d) liegt ebenfalls vor. Wenn eine Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Rechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren unter Beteiligung des MDK einzuleiten, entsteht kein Anspruch auf die Aufwandspauschale (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2010, B 1 KR 1/10 R, Rn. 18, zitiert nach ; Bundessozialgeircht, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O., Rn. 20). Voraussetzung hierfür ist, dass eine nachgewiesene Fehlerhaftigkeit der Abrechnung vorliegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O.). Das ist folgerichtig, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 275 Abs. 1c SGB V sollten insbesondere solche zusätzlichen und bürokratieverursachenden Streitigkeiten vermieden werden, in denen die Beteiligten nur mittelbar - also allein wegen der Aufwandspauschale - rechtliche Auseinandersetzungen über die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit einer Kodierung des Krankenhauses führen (Bundessozialgericht, a. a. O.). Vorliegend ist die Beklagte nicht durch eine nachgewiesene Fehlerhaftigkeit der Abrechnung zur Prüfung des Falles unter Zuhilfenahme des MDK veranlasst worden. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Hauptdiagnose mit I50.14 (Version der Klägerin) oder I50.12 (Version der Beklagten) sowie mit der Nebendiagnose N18.2 (Version der Klägerin) oder der Nebendiagnose N18.9 (Version der Beklagten) zu verschlüsseln ist. Im Gegensatz zum vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2010 entschiedenen Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht unstreitig, dass die Klägerin Diagnosen fehlerhaft verschlüsselt hat. Zwar wäre es der Kammer möglich, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, aufklären zu lassen, ob die streitigen Diagnosen I50.14 und N18.2 medizinisch zutreffend kodiert worden sind oder nicht. Dies ist jedoch weder zweckmäßig, noch besteht die Pflicht hierzu im vorliegenden Fall. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mit ggf. aufwendigen Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der Richtigkeit einer im Rahmen der Aufwandspauschale streitigen Diagnose ist mit dem Zweck des § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V nicht vereinbar (Bundessozialgericht, a. a. O.). Mit der Pauschale wird ausdrücklich eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt; sie kann und will deshalb auch keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten (Bundessozialgericht, a. a. O.). Es wäre geradezu widersinnig, zu der Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale besteht, aufwendige Ermittlungen im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit einer Kodierung durchzuführen, wenn feststeht, dass der Abrechnungsbetrag unvermindert bleibt (Bundessozialgericht, a. a. O.). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach eigener kritischer Prüfung. Im vorliegenden Fall bleibt der Abrechnungsbetrag unter Zugrundelegung des Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 11. April 2011 unverändert. Eine medizinische Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung sowohl der Haupt- wie auch einer weiteren Nebendiagnose würde einen erheblichen Ermittlungsaufwand darstellen, der ausschließlich zu klären hätte, ob die Aufwandspauschale zu vergüten ist oder nicht. Dass gerade im vorliegenden Fall komplizierte medizinische Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und nicht ein einfach gelagerter Fehler den Prüfauftrag der Beklagten veranlasst haben kann, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass entweder die Änderung der Nebendiagnose E11.91 in E11.90 oder aber die Streichung der Nebendiagnose E11.91, N 18.2 oder G81.0 zur günstigeren Fallpauschale geführt hätte (Bl. 38 GA). Der Zinsanspruch ergibt sich nicht aus dem Landesvertrag zwischen den Beteiligten. Bei Streit um die Aufwandspauschale ist der Landesvertrag nicht anwendbar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2013, a. a. O., Rn. 27). In einem solchen Fall besteht lediglich Anspruch auf Prozesszinsen i. H. v. 5%-Punkten ab Rechtshängigkeit (Bundessozialgericht, a. a. O.). Der geltend gemachte Zinsanspruch liegt allerdings unterhalb des Betrags von 5%-Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 3. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von bereits erbrachter Vergütung für die Krankenhausbehandlung im vorliegenden Fall. Ein solcher Anspruch würde sich dann ergeben, wenn der Behandlungsfall mit einer geringerwertigeren Abrechnungsfallpauschale zu vergüten wäre, als bislang geschehen. Die Beklagte macht zur Begründung ihres Anspruchs geltend, dass zwar die von der Klägerin favorisierte Hauptdiagnose I50.14 zugrundegelegt werden könne. Allerdings müsse die von der Klägerin darüber hinaus verschlüsselte Nebendiagnose N18.2 gestrichen werden. Es ergebe sich unter Zugrundelegung dieser Diagnosen die geringerwertigere Fallpauschale F24B. Ob diese medizinische Auffassung der Beklagten zutrifft, ist ungeklärt und zwischen den Beteiligten streitig. Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Beklagte ist aus Rechtsgründen mit ihrem Rückzahlungsanspruch auf Grund des Gedankens des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Treu und Glauben ausgeschlossen. In der Rechtsbeziehung zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse gilt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens der Gedanke des § 242 BGB von Treu und Glauben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Verpflichtungen/gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von Ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, B 1 KR 6/12 R, Rn. 13; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 2012, B 3 KR 1/12 R, Rn. 12, zitiert nach ). Eine Korrektur einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus ist innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, a. a. O., Rn. 20). Nach Ablauf dieser Frist kann eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - gegenüber der Krankenkasse nur dann korrigiert werden, wenn die Nachforderung über 100 EUR (ab 25. März 2009: über 300,00 EUR) liegt und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswertes erreicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, a. a. O., Rn. 20). Darüber hinaus ist eine Korrektur der Schlussrechnung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht möglich, wenn bezüglich einer nicht offensichtlichen Unvollständigkeit das Krankenhaus seinerseits ein vollständiges Geschäftsjahr Zeit gehabt hat, diese nicht offensichtliche Unvollständigkeit der eigenen Schlussrechnung zu korrigieren (Bundessozialgericht, a. a. O., Rn. 21). Die vorgehend zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Frage ergangen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus gegenüber einer Krankenkasse eine bereits vergütete Schlussrechnung korrigieren und weitere Vergütung für Krankenhausbehandlung geltend machen darf. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Interessenlage ist zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall zur Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus vollständig vergleichbar. Die Tatsache, dass die Korrektur nunmehr in umgekehrter Richtung erfolgt, steht dem nicht entgegen. Vorliegend ist bezüglich des Behandlungsfalls im Jahr 2010 eine Rechnung durch die Klägerin gestellt worden. Diese ist nach Durchführung des MDK-Prüfverfahrens, indem der MDK am 11. April 2011 ein Gutachten erstattet hatte (Bl. 5 GA), vollständig durch die Beklagte in der durch die Klägerin gewünschten Höhe vergütet worden. Zwar hatte der MDK festgestellt, dass aus seiner Sicht einzelne Kodierungen unrichtig seien. Allerdings hatte er auch festgestellt, dass sich an der zu bestimmenden Fallpauschale und damit dem Rechnungsbetrag, keine Veränderungen ergeben würden. Erst im Rechtsstreit über die zu zahlende Aufwandspauschale, die notwendig erst dann anfällt, wenn der Rechnungsbetrag unstreitig geblieben ist, hat die Beklagte am 29. Januar 2013 - und damit weit mehr als ein vollständiges Geschäftsjahr später - die Widerklage erhoben. Dies ist verspätet. Der Beklagten lagen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des MDK-Gutachtens aus April 2011 alle Informationen vor, die sie zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs benötigte. Die Klägerin konnte sich deshalb, nachdem der geforderte Rechnungsbetrag auf Grundlage der vom MDK bestätigten Fallpauschale beglichen worden war und mehr als ein vollständiges Geschäftsjahr verstrichen war, darauf verlassen, dass es bei dem Rechnungsbetrag verbleiben würde, und lediglich die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V streitig bleiben würde. Auch das im Rahmen der Beteiligten geltende Prinzip der Waffengleichheit gebietet dieses Ergebnis. Wenn es einerseits der Klägerin verwehrt ist, nach Ablauf eines vollständigen Geschäftsjahres nach Rechnungsstellung und unstreitiger Vergütung, die Schlussrechnung zu korrigieren und weitere Zahlungen geltend zu machen, muss es ebenso der Beklagten verwehrt sein, nach unstreitiger Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbetrages und Ablauf eines vollständigen Geschäftsjahres eine Überzahlung geltend zu machen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.