Sozialgericht Hannover
Urt. v. 20.02.2014, Az.: S 31 AS 3217/11

Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gemäß § 9 S. 2 BerHG

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
20.02.2014
Aktenzeichen
S 31 AS 3217/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 15959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2014:0220.S31AS3217.11.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Familie G. (im Folgenden: Widerspruchsführer) bezog von dem Beklagten seit Juni 2010 laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 17.12.2010 teilte die Widerspruchsführerin dem Beklagten mit, dass sie zum 05.12.2010 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma H. mbH aufgenommen habe. Laut eingereichtem Beschäftigungsvertrag erhält die Widerspruchsführerin pro ausgetragener Zeitung eine Vergütung von 0,10 Euro bei zurzeit auszutragenden Zeitschriften von 180 Stück pro Woche. Sie verpflichtete sich dabei zur Austragung des "Sonntags-Tipp" an alle Haushalte in dem Bezirk 36607. Weiter war vereinbart, dass der Lohn am 15. des Folgemonats nach Abzug eventuell anfallender Steuern und Versicherungsbeiträge auf das Konto der Widerspruchsführerin gezahlt werden sollte. Im Monat Dezember 2010 erhielt die Widerspruchsführerin ausweislich der Gehaltsabrechnung einen Lohn von 72,82 Euro. Am 28.01.2011 teilte sie gegenüber dem Beklagten mit, dass sie eine weitere Beschäftigung bei der Firma I. für die Zeit vom 06.01.2011 bis 07.12.2011 aufgenommen habe. Darin verpflichtete sie sich in dem Bezirk Nr. 819 die "Harke am Sonntag" auszutragen. Dafür sollte sie pro Sonntag ein Gehalt von 31,00 Euro erhalten. Die Gehaltszahlung sollte am 10. des jeweiligen Folgemonats erfolgen. Der Beklagte gewährte den Widerspruchsführern zunächst mit Änderungsbescheid vom 18.02.2011 ab dem 01.03.2011 bis 31.05.2011 Leistungen unter Berücksichtigung eines "fiktiven" Einkommens in Höhe von 100,00 Euro. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Nach Eingang der Abrechnungen erfolgt eine genaue Einkommensberechnung." Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für den Monat Januar 2011 erzielte die Widerspruchsführerin bei der Firma J. mbH Einkommen in Höhe von 92,35 Euro und bei der Firma K. Einkommen in Höhe von 119,64 Euro. Für den Monat Februar 2011 betrug der Lohn 71,04 Euro von der Firma H. mbH und 119,37 Euro von der Firma K ... Am 04.04.2011 teilte die Widerspruchsführerin unter Vorlage einer Kündigungsbestätigung der H. mbH die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.03.2011 mit. Nach der vorgelegten Lohnabrechnung der H. mbH erhielt sie für den Monat März 2011 ein Gehalt von 55,06 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 05.04.2011 bewilligte der Beklagte den Widerspruchsführern Leistungen für den Monat April 2011 unter Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens von 300,00 Euro und für den Monat Mai 2011 unter Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens von 200,00 Euro. Eine weitergehende Begründung ist diesem Änderungsbescheid nicht zu entnehmen. Auch enthält der Bescheid keinen Hinweis auf eine Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung. Die Widerspruchsführer stellten am 02.05.2011 beim Amtsgericht Syke einen Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe und erhielten am selben Tag einen Beratungshilfeschein in der Angelegenheit: "Beratung über Möglichkeiten und Erfolgsaussichten der Anfechtung des Bescheides des JobCenters vom 05.04.2011 wegen nicht korrekter Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit". In dem Beratungshilfeschein heißt es unter der Überschrift Hinweis für die Berechtigten unter anderem: "Gegen Vorlage dieses Berichtigungsscheins wird ein Anwalt ihrer Wahl Sie in der angegebenen Sache rechtlich beraten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts berät er nur, übernimmt aber keine Vertretung." Nach durchgeführter Beratung der Widerspruchsführer durch den Mitgesellschaft der Klägerin Rechtsanwalt L. ließen die Widerspruchsführer durch die Klägerin am 06.05.2011 gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 05.04.2011 Widerspruch erheben. Die Widerspruchsführerin unterzeichnete in diesem Zusammenhang am 04.05.2011 eine Vollmacht für die Klägerin "in der Sache G .../. M. wegen Leistungszeitraum Januar - Mai 2011". Mit dem Widerspruch begehren die Widerspruchsführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung monatlicher Einkünfte der Widerspruchsführerin zu 1. für den Monat April 2011 in Höhe von 119,37 Euro und für den Monat Mai 2011 in Höhe von 120,00 Euro. Der Beklagte habe zunächst bei der Widerspruchsführerin zu 1. ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von 100,00 Euro veranschlagt. Er habe dieses aber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auf 300 Euro bzw. 200,00 Euro erhöht. Dies sei deutlich zu hoch. Dem Beklagten sei bereits vorher mitgeteilt worden, dass die Widerspruchsführerin zu 1. ihre Einkünfte durch das Austragen von Zeitungen erzielt, wobei diese Tätigkeit seit dem 20.03.2011 auf einen Bezirk reduziert wurde. Es sei daher mit einem deutlich reduzierten Einkommen zu rechnen. Mit Änderungsbescheid vom 17.05.2011 bewilligte der Beklagte den Widerspruchsführern Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2011 ohne Vorläufigkeitsvorbehalt, aber unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens von der Firma K. in Höhe von 150,00 Euro. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31.05.2011 bewilligte der Beklagte den Widerspruchsführern für den Monat Mai 2011 Leistungen unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von 119,37 Euro. Schließlich bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.06.2011 für den Monat April 2011 Leistungen unter Berücksichtigung eines Nettoerwerbseinkommens in Höhe von 174,43 Euro. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 als unbegründet zurück. Kosten für das Widerspruchsverfahren könnten nicht übernommen werden. Zur Begründung heißt es im Widerspruchsbescheid, dass der Beklagte zunächst aufgrund unterschiedlich hohem Erwerbseinkommen vorläufig entschieden habe. Diese Entscheidung erfolgte zwecks Vermeidung von Überzahlungen. Die mit dem Widerspruch angegriffene Erhöhung des fiktiven Einkommens sei seinerzeit realistisch gewesen, da mit höherem Einkommen gerechnet werden durfte. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei hingegen nicht erforderlich gewesen, da klar gewesen sei, dass nach Vorlage der tatsächlichen Verdienstbescheinigungen eine Anpassung der Leistungsberechnung erfolgen würde. Dies sei der Widerspruchsführerin auch bekannt gewesen. Zudem handele es sich um einen Streit hinsichtlich rein tatsächlicher Fragen und nicht um die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Mit Beschluss vom 26.07.2011 setzte das Amtsgericht Syke für den Rechtsanwalt A. in der Beratungshilfeangelegenheit der Widerspruchsführerin die Vergütung auf 35,70 Euro fest und wies diesen Betrag am gleichen Tag zur Auszahlung an. In dem Beschluss heißt es dazu, dass das Entstehen und die Notwendwendigkeit der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen nicht dargelegt sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung wies das Amtsgericht Syke mit Beschluss vom 15.08.2011 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es lediglich der Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, nicht jedoch der Vertretung. Eine solche sei vorliegend nicht erforderlich, da die Antragstellerin nach erfolgter Beratung eigeninitiativ Widerspruch hätte einlegen können. Am 22.07.2011 erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Sie seien im Rahmen der Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren tätig geworden, sodass ein möglicher Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Zehntes Buch- Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgrund der Regelung des § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf sie übergegangen sei. Dem Anspruchsübergang könne nicht entgegengehalten werden, dass das Amtsgericht Syke die Erforderlichkeit der Vertretung verneint habe. Denn § 8 BerHG schließe Ansprüche der Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden aus. Dann müsse sich die Erforderlichkeit der Vertretung nach Maßgabe des § 63 SGB X beurteilen und nicht im Rahmen der Frage eines wirksamen Anspruchsübergangs nach § 9 BerHG. Auch sei ein Anspruch aus § 63 SGB X auf Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten hier gegeben. Insoweit durfte die Widerspruchsführerin davon ausgehen, dass eine Abänderung der abgegriffenen Entscheidung durch den Beklagten nicht erfolgen würde. So erließ der Beklagte nach der Mitteilung der Widerspruchsführerin, dass diese die gewinnbringendere Erwerbstätigkeit zu Ende März gekündigt habe, den angefochtenen Bescheid, mit dem das fiktive Einkommen sogar erhöht wurde. Die Widerspruchsführerin habe sich sodann vor Einschaltung eines Rechtsanwalts um die Korrektur des Bescheides gegenüber dem Beklagten bemüht. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben.

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.06.2011 insoweit aufzuheben, als er die Erstattung des im Widerspruchverfahren der Widerspruchsführerin entstandenen notwendigen Aufwendungen versagt, sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht notwendig erklärt und den Beklagten zu verurteilen, die der Widerspruchsführerin entstandenen notwendigen Aufwendungen unter gleichzeitiger Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. Er sehe weiterhin keine Notwendigkeit für die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten. Der Widerspruchsführerin sei bekannt gewesen, dass nach Vorlage der Einkommensnachweise eine Neuberechnung erfolge. Auch sei die Einkommensschätzung realistisch gewesen, da nach der Kündigung im April noch mit zwei Lohnzuflüssen zu rechnen war und für Mai aufgrund der Aufgabe der einen Tätigkeit mit einer Aufstockung der verbliebenen Tätigkeit gerechnet wurde. Intensive Bemühungen der Widerspruchsführerin seien hingegen nicht aktenkundig. Das Gericht hat den Beratungshilfevorgang des Amtsgerichts Syke und die Verwaltungsakten des Beklagten über die Widerspruchsführer beigezogen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung über die Klage liegen vor. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach muss die Klägerin behaupten, durch den angegriffenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Entscheidend ist dabei allein, dass eine Verletzung subjektiver Rechte möglich ist. Die Klagebefugnis fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.04.1967 - 3 RK 26/63). Hier ist die Klägerin selbst zwar nicht Adressat des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid ist ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit den Widerspruchsführern jedoch zur Kenntnis gelangt. Eine eigene Beschwer der Klägerin kommt jedoch in Betracht, wenn ein möglicher Anspruch auf Erstattung der Vorverfahrenskosten nach § 9 Satz 2 BerHG auf sie übergegangen ist. Ein solcher Anspruchsübergang scheint hier zumindest möglich. Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist. Insoweit ist festzustellen, dass der Beklagte im laufenden Widerspruchsverfahren die angegriffene Entscheidung mehrfach zugunsten der Widerspruchsführer abgeändert hat. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, dass der Widerspruchsbescheid an formellen Fehlern im Hinblick auf die Bekanntgabe leidet. Unterstellte man einen wirksamen Anspruchsübergang und damit eine eigene Beschwer der Klägerin, so wäre die Frage zu beantworten, ob die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren den Anforderungen des § 37 SGB X genügt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob die Entscheidung des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 über die Nichterstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 63 SGB X rechtmäßig ist, da eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung jedenfalls nicht von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemacht werden kann. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf einen Anspruchsübergang nach § 9 BerHG stützen. Nach dieser Vorschrift ist der Gegner für den Fall, dass dieser dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen hat, verpflichtet, für diese Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Ein Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob ein solcher Anspruchsübergang hier aufgrund der von der Widerspruchsführerin am 04.05.2011 erteilten Vollmacht bzw. dem geschlossenen Anwaltsvertrag auf die Klägerin übergeht, oder ob aufgrund der Festsetzung über die Höhe der Beratungshilfe durch das Amtsgericht Syke gegenüber dem Mitgesellschafter Rechtsanwalt N. nicht dieser aktivlegitimiert wäre. Für Letzteres ließe sich anführen, dass aufgrund der Abrechnung der Beratungshilfeangelegenheit gegenüber Rechtsanwalt N. auch nur gegenüber diesem die Rechte und Pflichten nach dem Beratungshilfegesetz Wirkung entfalten. Denn der zunächst ausgestellte Beratungshilfeschein begründet ein solches Rechtsverhältnis noch nicht. Der Rechtsuchende hat vielmehr die freie Wahl hinsichtlich der Beratungshilfeperson. Diese Sichtweise geht insoweit von einem Gleichlauf zwischen der Beratungshilfe und den Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wobei zugestanden wird, dass eine ausdrückliche Regelung vergleichbar dem § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) im Recht der Beratungshilfe fehlt. Dieser Argumentation folgend wäre festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2011 ausdrücklich allein Rechtsanwalt N. betrifft. Eine Änderung dieser Entscheidung, schließlich ist der Antrag auf Festsetzung bzw. Auszahlung der Beratungshilfegebühren im Namen der Klägerin gestellt worden, kommt im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht mehr in Betracht. Würde man dagegen unter Berufung auf den im Beratungshilferecht geltenden Grundsatz der Wahlfreiheit des Rechtsuchenden auf die konkreten Abreden zwischen Beratungsperson und Rechtsuchendem abstellen, so müsste zunächst die Frage beantwortet werden, ob die Rechtsanwaltssozietät selbst Beratungsperson im Sinne des BerHG sein kann. Dazu heißt es in § 3 Abs. 1 BerHG in der Fassung vom 23.07.2002, dass Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, gewährt wird. Der Begriff der Beratungsperson ließe sich daher zunächst insoweit konkretisieren, als dass die tatsächlich beratende Person von einem Anspruchsübergang nach § 9 S. 2 BerHG profitieren soll. Allerdings ist auch die im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Anwaltssozietät Rechtsperson und kann damit grundsätzlich durch die für sie handelnden Personen eine Beratung vornehmen. Zu beantworten wäre daher, ob die Sozietät Rechtsanwalt im Sinne des § 3 Abs. 1 BerHG seien kann. Eine vergleichbare Streitfrage im Zusammenhang mit der Beiordnung nach § 121 ZPO ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (für die Möglichkeit der Beiordnung: BGH, Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZR 343/07; LSG NRW, Beschl. v. 20.11.13 - L 2 AS 1494/13 B; Hessisches LSG, Beschl. v. 10.01.2013 - L 6 AS 300/12 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.06.2010 - L 2 U 428/09 B PKH, dagegen: Sächsisches LSG, Beschl. v. 24.04.2012 - L 3 AS 569/10 B PKH; Beschl. v. 22.04.2013 - L 3 AS 1310/12 B; LSG Baden Württemberg, Beschl. v. 02.09.2009 - L 8 U 5402/08). Dass ein solches Normverständnis schnell an seine Grenzen gelangt, zeigt jedoch der vorliegende Fall. Denn hier sind Gegenstand der Beratungshilfe (Bescheid des Beklagten vom 05.04.2011) und Umfang der Mandatierung nicht identisch. So umfasst die vorliegende Vollmacht den Streit zwischen den Widerspruchsführern und dem Beklagten über den "Leistungszeitraum Januar - Mai 2011" während der im Beratungshilfeschein genannte Bescheid vom 05.04.2011 lediglich die Leistungsansprüche für die Monate April und Mai 2011 regelt. Unbestritten dürfte dabei sein, dass der für die beratungshilferechtliche Beurteilung maßgebliche Streitgegenstand allein durch das zuständige Amtsgericht, hier also durch den im Beratungshilfeschein beschriebenen Gegenstand der Beratung, konkretisiert wird. Konsequent erscheint daher auch eine entsprechende Handhabung im Hinblick auf die Beratungsperson. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach Maßgabe des § 9 BerHG auf die Klägerin erfolgte im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht, weil Beratungshilfe hier nur für die Beratung (Ziffer 2500, 2501 VV RVG), nicht jedoch für die Vertretung (Ziffer 2503 ff. VV RVG) bewilligt wurde. Insoweit unterscheidet das Beratungshilfegesetz in § 2 Abs. 1 BerHG die Beratungshilfe in Form von Beratung und, soweit erforderlich in Form der Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (so nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG in der Fassung vom 31.08.2013). Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass der Beratungshilfeschein im konkreten Fall keine Einschränkung hinsichtlich der Vertretung vorgesehen hat. Ob bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins eine Beschränkung auf die Beratung zulässigerweise vom zuständigen Amtsgericht verfügt werden kann, ist zwar streitig (dazu Büttner / Wrobel-Sachs/Gottschalk/Drubek, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfe, 6. Auflage, Rn. 969 m.w.N.). Regelmäßig wird sich die Erforderlichkeit einer Vertretung erst nach Abschluss bzw. im Laufe der Beratung ergeben. Deshalb entfaltet die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe nur insoweit Präjudizwirkung, als dass das Vorliegen einer Beratungshilfeangelegenheit festgestellt und damit für die Beratungsperson die Gebühr nach Ziffer 2501 VV RVG gesichert ist (Köpf in Poller/Teubel, Gesamtes Kostenhilferecht, 2. Aufl., § 6 BerHG, Rn. 4). Die Feststellung der Erforderlichkeit der Vertretung wird daher erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren geklärt (Köpf, a.a.O., § 55 RVG, Rn. 16 m.w.N.). Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu der bisher veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Anspruchsüberganges nach § 9 Beratungshilfegesetz (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12). Danach soll für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf eine durch das zuständige Amtsgericht nach außen dokumentierte Erklärung über die Bewilligung abgestellt werden. Selbst wenn man daher nach Maßgabe dieser Rechtsprechung auf die Ausstellung des Beratungshilfescheins abstellen will, so wäre der potentiell übergangsfähige Anspruch nach § 9 BerHG jedenfalls hinreichend bestimmt. Denn bei der Frage der Erforderlichkeit der Vertretung handelt es sich in der Sache um eine Rechtsbedingung. Nicht überzeugen kann die Klägerin mit ihrem Einwand, dass aufgrund des Anspruchsausschlusses nach § 8 BerHG ein umfassender Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG geboten ist. In der Sache handelt es sich bei der Regelung des § 9 BerHG um eine Fiktion eines Schadens des Rechtsuchenden, der aufgrund der durch die Beratungshilfe deutlich reduzierten Vergütungen nach dem RVG und aufgrund des Anspruchsausschlusses nach § 8 BerHG tatsächlich nicht besteht (dazu: Büttner, a.a.O., Rn. 998). Ausdrücklich nicht geregelt ist aber ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner (Köpf, a.a.O., § 9 BerHG, Rn.9). Nach dem hier vertretenen Rechtsverständnis geht die Regelung des § 9 BerHG über die Regelung eines bloßen Forderungsübergangs daher hinaus. Sie beinhaltet denknotwendig zuvor das Hinüberziehen eines "Schadens" Dritter, da der Rechtsuchenden selbst aufgrund der Regelung des § 8 BerHG keinen Vergütungsansprüchen durch die Beratungsperson ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr nach der seit dem 01.01.2014 geltenden Rechtslage (§§ 8 Abs. 2, 8a Abs. 4 BerHG). Nach der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 8 BerHG in der Fassung vom 27.04.2001) ist hinsichtlich des Ausschlusses der Gebühr für die Vertretung streitig, ob Ansprüche der Beratungsperson bei sich nachträglich herausstellender fehlender Erforderlichkeit der Vertretung gegenüber dem Rechtssuchenden ausgeschlossen sind (dazu Köpf, a.a.O., § 8 BerHG, Rn. 12 ff.). Unabhängig davon würde aber auch die neue Rechtslage nach dem hier vertretenen Normenverständnis keine andere Beurteilung rechtfertigen können. Denn zum einen hätte von dem Normgeber im Rahmen einer Verschärfung der Regelung des § 8 BerHG auch eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung in der Regelung des § 9 BerHG erwartet werden können. Zum anderen gebietet die bereits dargelegte Trennung zwischen Fiktion erstattungsfähiger Aufwendungen in § 9 Satz 1 BerHG und dem gesetzlichen Forderungsübergang in § 9 Satz 2 BerHG eine begründete Herleitung des Inhalts des übergegangenen Anspruchs. Eine solche Auslegung hat sich nach Auffassung des Gerichts an der Systematik des BerHG und damit an der Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung zu orientieren. Denn nach der bloßen Wortlautauslegung bliebe der § 9 Satz 1 BerHG eine Leerformel, da sich aus ihr keinerlei Aussagen über Art und Umfang der Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften herleiten lassen. Doch selbst wenn man in der Regelung des § 9 Satz 1 BerHG lediglich den Verweis auf die jeweils geltenden Regelungen über Art und Umfang der Kostenerstattung sehen will, so verbietet sich daraus jedenfalls der Rückschluss auf einen unbegrenzten Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2. BerHG. Nach Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Differenz zwischen der Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften und der reduzierten Vergütung aufgrund der Beratungshilfe auszugleichen, fehlt es an hinreichenden Rechtfertigungsgründen dafür, der Beratungsperson einen Anspruch auf eine Leistung zu verschaffen, für die die korrespondierende Gegenleistung nach den Wertungen des BerHG nicht erforderlich war. Das Risiko einer Fehleinschätzung in Hinblick auf die Erforderlichkeit der Vertretung muss nach Auffassung der Kammer daher allein zwischen Rechtsuchendem und Beratungsperson aufgeteilt werden. Ein Anspruchsübergang ergibt sich auch nicht teilweise hinsichtlich der bewilligten Beratungshilfegebühr in Höhe von 35,70 Euro. Denn insoweit hat die Landeskasse diesen Betrag bereits an die Klägerin erstattet, sodass für den Fall einer Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des § 63 SGB X dieser Anspruch gegen den Beklagten nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 RVG auf die Landeskasse übergegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 197a SGG.