Sozialgericht Hannover
Urt. v. 28.10.2014, Az.: S 67 KR 636/12

Zahlung von Zinsen auf einen Vergütungsanspruch der Krankenkasse für Krankenhausbehandlung eines Versicherten

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
28.10.2014
Aktenzeichen
S 67 KR 636/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2014:1028.S67KR636.12.0A

Fundstelle

  • NZS 2015, 114

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 17,03 EUR als Zins zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Zinsen auf einen Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung. Sie behandelte den bei der Beklagten Versicherten H. in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 21. Juni 2010. Die Klägerin stellte der Beklagten eine Rechnung, wobei sie die Fallpauschale L 18A zu Grunde legte. Nachdem die Beklagte die Rechnung zunächst vollständig bezahlt hatte, verrechnete sie sodann einen Betrag in Höhe von 1.803,72 EUR. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) teilte der Klägerin am 9. Juli 2010 den Prüfauftrag der Beklagten zur Prüfung des Behandlungsfalles mit. Er benannte die Fragen, die durch die Beklagte an ihm gerichtet worden waren. Darüber hinaus bat er um Übersendung einiger Unterlagen. Er benannte hierbei den endgültigen Entlassungsbericht, Verlegungsbericht, Verlaufsbericht, Prozedurenberichte, kumulatives Laborblatt sowie für den Fall, dass von Seiten der Kasse Zusatzentgelte hinterfragt worden seien, um Zusendung geeigneter Kopien aus der Krankenakte, die Art und Umfang der abgerechneten Zusatzentgelte sicher belegten. Er schloss sein Schreiben an die Klägerin mit dem Satz: "Soweit weitere abrechnungsrelevante Informationen zur Sachaufklärung nach ihrer Maßgabe zusätzlich erforderlich sind, bitten wir sie, diese Belege (in Kopie) entsprechend unaufgefordert beizufügen." Die Klägerin übersandte die angeforderten Unterlagen. Mit Gutachten vom 18. März 2011 führte der MDK aus, dass diverse Nebendiagnosen, u. a. die N17.8, fälschlicherweise kodiert worden seien. Ein akutes Nierenversagen liege nach den aktuellen Definitionen des Krankheitsbildes in dem konkreten Fall nicht vor. Es werde sich auf die Kodierempfehlung 268 der MDK-Gemeinschaft bezogen. Im Übrigen seien auch N13.6 und R87.6 zu streichen. Nach den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass diese tatsächlich vorgelegen hätten bzw., dass ein Mehraufwand diesbezüglich erforderlich gewesen wäre. Dem Vergütungsanspruch sei die Fallpauschale L18B zu Grunde zu legen. Die Beklagte teilte der Klägerin darauf hin im Schreiben vom 23. März 2011 mit, dass aufgrund des Gutachtens nur die Fallpauschale L18B abzurechnen sei. Aus diesem Grund werde gebeten, die Rechnung im vorliegenden Behandlungsfall zu korrigieren oder bis zum 20. April 2011 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. April 2011 erinnerte die Beklagte die Klägerin an eine Stellungnahme. Am 13. Mai 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie mit dem Gutachten des MDK nicht einverstanden sei. Zwar sei die N 13.6 in der Tat durch die N 13.8 zu ersetzen. Zusätzlich erfolge die Kodierung der N30 wegen der nachgewiesenen Keime. Darüber hinaus sei allerdings auch N 17.9 zu kodieren. Mit Aufnahme-Kreatinin von 3,9 und Entlassungs-Kreatinin von 1,6 habe ein 2,3facher Kreatininanstieg vorgelegen und somit das international anerkannte AKIN-Stadium 2, bzw. nach "RIFLE" das Stadium "Injury" vorgelegen. In seinem Gutachten vom 15. März 2012 führte der MDK aus, dass aus seiner Sicht nach wie vor die Nebendiagnose N 17.9 zu streichen sei. Es bestehe nach den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass diese Nachdiagnosekriterien tatsächlich vorgelegen hätte bzw. dass ein Mehraufwand nach D003i diesbezüglich erforderlich gewesen wäre. Ein akutes Nierenversagen liege laut den aktuellen Definitionen nicht vor. Die Beklagte teilt der Klägerin daraufhin am 13. April 2012 mit, dass sich aus dem Widerspruchsgutachten des MDK ergebe, dass die abgerechnete Fallpauschale L18A sich aus den eingereichten Unterlagen nach wie vor nicht ergeben könne. Es werde darum gebeten, die Rechnung im vorliegenden Behandlungsfall zu korrigieren oder bis zum 11. Mai 2012 Stellung zu nehmen. Die Beklagte erinnerte die Klägerin am 11. Mai 2012 an eine abzugebende Stellungnahme. Die Klägerin teilte daraufhin am 18. Mai 2012 mit, dass sie sich der Einschätzung des MDK nicht anschließen könne. Es sei eine gerichtliche Klärung angestrebt. Am 17. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass zwar N17.9 statt N17.8 zu kodieren sei. Dies sei jedoch für die Eingruppierung nicht relevant. Die Voraussetzungen zur Kodierung dieser Nebendiagnose hätten vorgelegen. Es habe ein Ressourcenverbrauch vorgelegen. Ein Stadium 3 habe vorgelegen, denn der Kreatininwert sei auf das Dreifache angestiegen. Als Anlage übersandte die Klägerin die Patientenakte. Im Verlauf des Klageverfahrens erstellte der MDK nach Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte ein weiteres Gutachten. In diesem führte er aus, dass aufgrund der vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen davon auszugehen sei, dass nach gängigen Kriterien am Aufnahmetag formell ein akutes Nierenversagen bestanden habe. Die Nebendiagnose N17.8 sei damit als begründet anzusehen. Dies führe zur Abrechnung nach der Fallpauschale L 18A. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23. November 2012 ein Teilanerkenntnis in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung von 1.803,72 EUR abgegeben. Ferner hat sie ausgeführt, dass Zinsen nicht gezahlt würden. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 angenommen. Zur weiteren Begründung des Zinsanspruchs führt die Klägerin aus, dass sich dieser unabhängig von jeglichem Verschulden nach dem Landesvertrag gebe. Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass vorprozessual die Patientenakte nicht eingesehen worden sei. Bei der Übersendung der Patientenakte seien insbesondere auch Datenschutzerwägungen zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte über das bereits erfolgte Anerkenntnis hinaus zu verurteilen, auch Zinsen in Höhe von 17,03 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass Zinsen nicht anerkannt werden könnten. Der MDK habe erstmals mit der Patientenakte im laufenden Klageverfahren auch den Laborbefund von der Klägerin übersandt bekommen, der die geltend gemachte Nebendiagnose begründet hätte. Der MDK habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, alle für die Abrechnung relevanten Unterlagen zu übersenden. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation zwischen MDK und Klägerin eine "Blackbox" für die Beklagte sei. Die MDK-Gutachten würden der Beklagten übersandt. Im Übrigen sei die Kommunikation zwischen Klägerin und MDK der Beklagten unbekannt. Das Gerichtsverfahren sei überflüssig gewesen. Es habe darauf beruht, dass die Klägerin den für die medizinische Bewertung entscheidenden Laborbefund erst im Verlaufe des Klageverfahrens mit der vollständigen Patientenakte an den MDK übersandt habe. Aus diesem Grunde seien der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Eine solche Leistungsklage ist insbesondere zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen statthaft, weil es sich um ein Gleichordnungsverhältnis handelt und deshalb keine Regelung durch Verwaltungsakt denkbar ist (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2010, L 5 KR 82/08; Bundessozialgericht, Urteil vom 10. April 2008, B 3 KR 14/07 R, Rn. 9, zitiert nach ). Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Zinsen. Anspruchsgrundlage für den Zinsanspruch ist § 13 Abs. 6, 7 des Vertrags zwischen den Beteiligten gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (dazu unter 1.). Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen (dazu unter 2.). 1. Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Zinsanspruch. In § 13 des Landesvertrags haben die Beteiligten Zahlungsregelungen für die Vergütung von Krankenhausbehandlung getroffen. Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 Landesvertrag hat die Krankenkasse die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Gemäß § 13 Abs. 7 kann das Krankenhaus Zinsen in Höhe von 2%-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstag verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Zahlungseingang nicht innerhalb von 21 Tagen erfolgt. § 13 Abs. 7 des Landesvertrags ist in ständiger Rechtsprechung der 67. Kammer des Sozialgerichts Hannover dahingehend ergänzend auszulegen, dass nunmehr 2%-Punkte über dem geltenden Basiszinssatz der EZB verlangt werden können. Aus dem Wortlaut dieser Zinsvereinbarung ergibt sich, dass ein Zinsanspruch der Krankenkasse unabhängig von einem Vertreten müssen besteht. Aus diesem Grunde schuldet die Beklagte der Klägerin die Zinsen grundsätzlich unabhängig von der vorgerichtlichen Korrespondenz.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin ist nicht durch ihr vorprozessuales Verhalten im Rahmen des Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V ausgeschlossen. Ihr Verhalten stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dar. a) In der Rechtsbeziehung zwischen dem Krankenhaus und Krankenkasse gilt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens der Gedanke von Treu und Glauben des § 242 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten auf Grund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammenarbeiten. Ihnen sind die gegenseitigen Verpflichtungen/gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2012, B 1 KR 6/12 R, Rn. 13; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. November 2012, B 3 KR 1/12 R, Rn. 12, zitiert nach ). b) Diese Grundsätze gelten für jedes Stadium eines Falles von Krankenhausbehandlung und Geltendmachung von Vergütung für dieselbe. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Rahmen eines Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V zu beachten. Gemäß § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich beschriebenen Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nachdem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ein solches Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK veranlasst (vgl. Prüfanzeige des MDK Bl. 46 GA). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin sich im Rahmen dieses MDK-Prüfverfahrens vorgerichtlich unredlich verhalten hat, indem sie zur Prüfung des medizinischen Sachverhaltes durch den MDK erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig, sondern erst im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat. Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht. c) Der Beklagten ist dahingehend grundsätzlich zuzustimmen, dass auch die Übersendung von Sozialdaten/Behandlungsdaten im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V zu den im Rahmen von Treu und Glauben verletzbaren Pflichten gehört. Allerdings gelten die Übersendungspflichten nicht voraussetzungslos und nicht unbegrenzt. Der im Rahmen des Arzt-Patientenverhältnisses geltende (Sozial-)Datenschutz bedingt es, dass ein Krankenhaus Patientendaten, wie den hier streitigen Laborbefund, bzw. die Patientenakte insgesamt nicht ohne eine begründete und rechtmäßige Anforderung des MDK übersenden darf. aa) Wegen der datenschutzrechtlichen Relevanz und der bei der Übersendung und Preisgabe zu beachtenden Verhältnismäßigkeit ist gesetzlich geregelt, wer von wem in welchem Umfang im vorgerichtlichen Verfahren sozialmedizinische Daten anfordern darf. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V darf der Medizinische Dienst Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275 a erforderlich ist; haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für eine gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Es ergibt sich hieraus, dass das Krankenhaus nur dann Sozialdaten übersenden darf, wenn ein begründeter Anlass (wie die Prüfung gemäß § 275 Abs. 1c SGB V) vorliegt. Darüber hinaus darf er die Daten nur insoweit übermitteln, als dies erforderlich ist. Die hierin angelegte Beschränkung der Sozialdatenübersendung für das vorgerichtliche Prüfverfahren ist grundsätzlich vom Krankenhaus zu beachten. Sie führt dazu, dass die Übersendung der Sozialdaten nur auf eine begründete und klar umrissene Anforderung durch den MDK erfolgen darf. bb) Die Klägerin ist ihrer Übersendungspflicht auf Grund der Anforderung des MDK nachgekommen (dazu unter (1)). Eine allgemein gehaltene Generalanfrage nach weiteren medizinischen Unterlagen ohne konkreten Bezug zum Behandlungsfall ist nicht ausreichend, um Übersendungspflichten auszulösen (dazu unter (2)). (1) Vorliegend hat der MDK im Prüfverfahren lediglich einmalig Daten von der Klägerin angefordert (vgl. Prüfanzeige Bl. 46 GA). Er hat dort wörtlich "einen endgültigen Entlassungsbericht, Verlegungsbericht, Verlaufsbericht sowie Prozedurenberichte soweit erfolgt sowie kumulatives Laborblatt sowie für den Fall einer kassenseitigen Frage nach Zusatzentgelten geeignete Kopien aus der Krankenakte, die Art und Umfang der abgerechneten Zusatzentgelte sicher belegen", angefordert. Es liegt kein Schreiben vor, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin diese angeforderten Daten nicht übersandt hätte. Die Klägerin ist ihrer Datenübersendungspflicht im Rahmen der Grenzen ihres Übersendungsrechts durch Übersendung an den MDK nachgekommen. (2) Die Klägerin war nicht verpflichtet, ohne weitere Anforderung an den MDK die vollständige Patientenakte zu übersenden. Diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem abschließenden Satz der Prüfanzeige des MDK: "Soweit weitere abrechnungsrelevante Informationen zur Sachaufklärung nach ihrer Maßgabe zusätzlich erforderlich sind, bitten wir Sie, diese Belege (in Kopie) entsprechend unaufgefordert beizufügen." Dies folgt aus zwei Erwägungen. Zum einen liefe die Klägerin Gefahr, in nicht erforderlichem Umfang Sozialdaten des Versicherten gegenüber dem MDK preiszugeben und auf diese Weise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Zum anderen verschiebt die Formulierung des MDK, wenn sie wörtlich verstanden und auch beachtet wird, die die Beklagte (unter Zuhilfenahme des MDK) treffende Amtsermittlungspflicht im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V auf die Klägerin. Dies verstößt gegen das Wesen des ausdifferenzierten, dreistufigen Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V (vgl. zu den drei Stufen Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2012, B 3 KR 14/11 R). cc) Die Amtsermittlung der Beklagten im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 c SGB V ist durch die obigen Vorgaben nicht unbillig erschwert. (1) Das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 c SGB V ist dreistufig. Im Rahmen der Abrechnung von stationärer Krankenhausbehandlung wird ein dreistufiges Schema mit Auskunfts- und Prüfpflichten durchlaufen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 3 KR 14/11 R, Rn. 18, zitiert nach ).

Auf der ersten Stufe sind die vollständigen Datensätze nach § 301 SGB V zu übersenden (BSG, a.a.O., Rn. 19). Wenn diese Datensätze nicht vollständig, bzw. fehlerhaft sind, wird der Vergütungsanspruch schon nicht fällig (BSG, a.a.O.).

Auf der zweiten Stufe gilt folgendes: Erschließen sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den - medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten - Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund der Angaben nach § 301 SGB V oder eines Kurzberichts nicht selbst, ist auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einzuleiten (BSG, a.a.O., Rn. 20). Dazu hat die Krankenkasse dem MDK nach § 276 Abs. 1 S 1 SGB V jedenfalls diejenigen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind, also insbesondere die Angaben nach § 301 SGB V; vom Versicherten überlassene Unterlagen sind bei dessen Zustimmung ebenfalls zur Verfügung zu stellen (§ 276 Abs 1 S 2 SGB V) (BSG, a.a.O.).

Wenn zur Beurteilung durch den MDK weitere Unterlagen erforderlich sind, sind die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigten Unterlagen auf der dritten Stufe der Sachverhaltsermittlung auf Anforderung durch den MDK durch das Krankenhaus zur Verfügung zu stellen (BSG, a.a.O., Rn. 21). Rechtsgrundlage hierfür ist § 276 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V (BSG, a.a.O.).

(2) Nach diesem gestuften Verfahren ergibt sich, dass auf der zweiten Stufe in der internen Kommunikation zwischen der Krankenkasse und dem MDK erörtert wird, ob und ggf. welche medizinischen Unterlagen/Sozialdaten zur weiteren Sachverhaltsermittlung noch heranzuziehen sind, damit der MDK eine abschließende Entscheidung über die medizinischen Fragen treffen und ein Gutachten für die jeweilige Krankenkasse erstatten kann. Es ist Aufgabe der Beklagten bzw. des MDK durch sorgfältige Erörterung auf Stufe 2 des Prüfverfahrens festzulegen, welche medizinischen Daten erforderlich sind, um eine Einschätzung darüber treffen zu können, ob die medizinische Begründung der Klägerin trägt. dd) Auch die Gutachten des MDK mussten die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zur Übersendung weiterer Unterlagen veranlassen. Im vorliegenden Fall hätte unter Umständen das Klageverfahren dadurch verhindert werden können, indem der MDK im Rahmen seiner Gutachten deutlich gemacht hätte, dass seine von der Klägerin abweichende medizinische Auffassung darauf beruhte, dass der vorgelegte Kreatininwert zur Begründung der Nebendiagnose N 17.8 bzw. N 17.9 nicht ausreichte und er um entsprechende Übersendung weiterer diesbezüglicher Laborbefunde gebeten hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gutachten vom 18. März 2011 beschränkte sich der MDK auf im Wesentlichen zwei Sätze bezüglich der streitigen Nebendiagnose. Zum einen führte er aus: "Für folgende Nebendiagnosen besteht nach vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass diese tatsächlich vorlagen, bzw., dass hier ein Mehraufwand diesbezüglich erforderlich gewesen wäre; folgende Nebendiagnosen wären somit zu streichen: N 13.6, R 87.6, N 17.8 siehe Anlage" wenn (Bl. 7 GA). Im Übrigen führte er lediglich aus, dass ein akutes Nierenversagen laut den aktuellen Definitionen für dieses Krankheitsbild in diesem konkreten Fall nicht vorliege, weshalb N 17.9 zu streichen sei (Bl. 9 GA). In seinem weiteren vorgerichtlichen Gutachten vom 15. März 2012 führte er im Wesentlichen aus, dass ein akutes Nierenversagen laut den aktuellen Definitionen für dieses Krankheitsbild in diesem konkreten Fall nicht vorliege (Bl. 14 GA). Aus diesen allgemeinen Ausführungen ergibt sich nicht, ob ein bestimmter Blutwert aus Sicht des MDK der Kodierung der Nebendiagnose entgegenstand. Vielmehr ergibt sich aus dem sehr allgemeinen Satz, " , dass diese tatsächlich vorlagen, bzw., dass hier ein Mehraufwand diesbezüglich erforderlich gewesen wäre ", dass der MDK sich nicht festlegt, ob eine mangelnde Dokumentation eines Ressourcenverbrauchs oder eine mangelnde Dokumentation der medizinischen Voraussetzungen einer Nierenerkrankung zur Ablehnung der Kodierung geführt haben. Die Klägerin war aufgrund dieser Äußerungen im vorgerichtlichen Prüfverfahren nicht gehalten, die Patientenakte zu durchsuchen, um weitere Laborwerte zu überreichen. Zwar ist sie im Rahmen von Treu und Glauben durchaus gehalten, "mitzudenken". Sie darf sich nicht naheliegenden Aspekten verschließen und naheliegend zu überreichende Unterlagen zurückhalten. Allerdings konnten die eher allgemeinen Ausführungen zur fehlenden Kodierbarkeit der Niereninsuffizienz durch den MDK die Klägerin nicht dazu bringen, einen bestimmten Laborwert zu überreichen. Dies war für die Klägerin schon deshalb nicht naheliegend, weil nach ihrer medizinischen Auffassung der im Rahmen des vorgerichtlichen Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V vorgelegte Laborwert zur medizinischen Begründung der kodierten Niereninsuffizienz ausreichend war. 3. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 197 a SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, war gemäß § 197 a SGG i. V. m. § 161 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Es entsprach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie ein Anerkenntnis abgegeben hatte. Im Übrigen war bezüglich der noch streitigen Zins- und damit zur Hauptforderung gewandelten Forderung eine Entscheidung gemäß § 197 a i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen. Danach hatte die Beklagte die Kosten aufgrund des Unterliegens zu tragen. Diesem Ergebnis stand § 155 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dabei gilt ein Verschuldensbegriff wie bei § 67 SGG (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 197 a Rn. 18). Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch wenn ein Verschulden vorliegt, es im Ermessen des Gerichts bleibt, ob es von der Möglichkeit des Abs. 4 Gebrauch machen will (Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 155, Rn. 22). Der Tatbestand des § 155 Abs. 4 VwGO ist bereits nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine Kosten durch ein schuldhaftes Verhalten verursacht. Insbesondere ist der Klägerin kein Verschulden deshalb vorzuwerfen, weil sie im vorgerichtlichen Prüfverfahren nicht denjenigen Laborwert an den MDK übersandt hat, der den MDK im Rahmen des Klageverfahrens veranlasste, nunmehr die medizinische Auffassung der Klägerin bezüglich der Kodierung der Niereninsuffizienz zu teilen. Die Kammer verweist hierzu auf ihre Ausführungen zur Frage von Treu und Glauben im Rahmen des Zinsanspruchs. Ergänzend verweist sie darauf, dass ein Verschulden der Klägerin insbesondere deshalb nicht in Betracht kam, weil die MDK-Gutachten uneindeutig blieben. Der MDK legte nicht dar, ob die von der Klägerin divergierende medizinische Auffassung darauf beruhte, dass er die vorgelegten Laborwerte als nicht ausreichend ansah, oder ob die übrige medizinische Dokumentation aus Sicht des MDK einen Ressourcenverbrauch nicht nachwies und deshalb eine Kodierung nach den Regeln der deutschen Kodierrichtlinien ausgeschlossen war.