§ 26 HKG - Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.
(2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.