§ 23 HKG - Bildung von Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.