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§ 27 HKG - Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden. Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.

(2) Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.