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§ 18 HKG - Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Gewählt wird durch Briefwahl oder elektronische Wahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.

(2) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme. Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können. Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.