§ 21 HKG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammermitglieder. Nicht wählbar ist, wer
- 1.nicht wahlberechtigt ist (§ 17 Abs. 2),
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
- 3.infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist
- 4.bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.