§ 30 HKG - Sitzungen des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.