§ 17 HKG - Bildung der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Kammerversammlung wird auf fünf Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen. Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
- 1.
wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
- 2.
wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.