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§ 26 HKG - Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. 1.
    Satzungen vor ihrer Ausfertigung und
  2. 2.
    Beschlüsse nach § 25 Nrn. 5 und 7.

(2) Satzungen und Beschlüsse nach § 25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.

(3) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.