§ 26 HKG - Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- 1.Satzungen vor ihrer Ausfertigung und
- 2.Beschlüsse nach § 25 Nrn. 5 und 7.
(2) Satzungen und Beschlüsse nach § 25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen.
(3) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.