§ 17 HKG - Bildung der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Kammerversammlung wird auf vier Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
- 1.wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
- 2.wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, und zwar auch dann, wenn deren oder dessen Aufgabenkreis die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 3.wer auf Grund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 4.wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.