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§ 17 HKG - Bildung der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kammerversammlung wird auf fünf Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen. Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.

(2) Nicht wahlberechtigt ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
  2. 2.
    wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, und zwar auch dann, wenn deren oder dessen Aufgabenkreis die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. 3.
    wer auf Grund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
  4. 4.
    wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.