§ 11 NKomVG - Verkündung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. 2Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 3Verkündungen einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer Samtgemeinde können auch in dem amtlichen Verkündungsblatt erfolgen, das der Landkreis, dem die Gemeinde oder die Samtgemeinde angehört, herausgibt.
(2) 1Das amtliche Verkündungsblatt muss in ausreichender Auflage erscheinen. 2Es muss die Bezeichnung "Amtsblatt für ... " mit dem Namen der Kommune führen, die es herausgibt; dies gilt für ein gemeinsames Amtsblatt entsprechend. 3In seinem Kopf sind Ort, Datum, Jahrgang und Nummer der jeweiligen Ausgabe anzugeben. 4Das amtliche Verkündungsblatt darf neben Rechtsvorschriften auch andere amtliche Bekanntmachungen enthalten. 5Außerdem können Rechtsvorschriften und andere amtliche Bekanntmachungen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen werden. 6Andere Veröffentlichungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn es sich um kurze Mitteilungen und nicht um Werbung zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr handelt.
(3) 1Die Verkündung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetseite der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Die Kommune hat in einer örtlichen Tageszeitung auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. 3Die örtliche Tageszeitung, in der Hinweise nach Satz 2 erscheinen, und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4Satzungen, die nach Satz 1 verkündet werden, sind dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen; sie darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. 6Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden können Satzungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde verkünden; die Pflichten nach den Sätzen 4 und 5 sind von der Samtgemeinde zu erfüllen.
(4) 1Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienststunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 2Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. 3In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen.
(5) 1Satzungen sind verkündet
- 1.
im amtlichen Verkündungsblatt mit dessen Ausgabe,
- 2.
in der örtlichen Tageszeitung mit deren Ausgabe, bei mehreren örtlichen Tageszeitungen mit der Ausgabe der zuletzt ausgegebenen Tageszeitung, oder
- 3.
im Internet mit ihrer Bereitstellung nach Absatz 3 Satz 1.
2Im Fall der Ersatzverkündung ist die Satzung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung verkündet.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. 2Reicht der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinaus, so hat die Kommune die Verordnung auch in dem anderen Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Kommune zu richten, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre.