§ 12 NKomVG - Hauptsatzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. 3Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2) erforderlich.