§ 13 NKomVG - Anschlusszwang, Benutzungszwang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
- 1.
für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
- a)
an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
- b)
von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
- c)
an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
- 2.
die Benutzung
- a)
der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
- b)
der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
- c)
der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.