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  • ab 31.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ÜSG-Erl - Festsetzungsverfahren, Erlass der Verordnung, Verkündung durch die UWB

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Verfahren

Gemäß § 115 Abs. 3 NWG ist vor dem Erlass der Verordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt hierfür entsprechend. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 NWG über die Gründe zu unterrichten. Die Vorgaben gelten auch für die Änderung oder die Aufhebung einer Verordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung oder Aufhebung nicht ohnehin mit einer (Neu-)Festsetzung zusammenfällt.

Sofern dies zweckmäßig erscheint, kann die oberste Wasserbehörde gemäß § 129 Abs. 2 NWG für Überschwemmungsgebiete, die die Grenze einer UWB überschreiten, eine zuständige Wasserbehörde für die Festsetzung des gesamten Gebietes bestimmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies von den beteiligten Wasserbehörden so gewünscht wird oder keine Einigung erzielt werden kann. Einer entsprechenden Bitte um Zuständigkeitsbestimmung ist seitens der UWB, die die Zuständigkeit übernehmen will, die Stellungnahme der anderen beteiligten UWBs beizufügen. Die Beschlussfassung über die Verordnung erfolgt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch die Vertretung der für zuständig erklärten Wasserbehörde. Die UWB hat die anderen, ebenfalls örtlich betroffenen UWBs im Verfahren zu beteiligen und sich eng mit ihnen abzustimmen.

4.2 Karten

Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis einer lagegenauen Karte (Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000 [AK5]) in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 zu erstellen.

Zusätzlich zu den in der Anlage definierten Karteninhalten muss die Karte folgende Eintragungen enthalten:

  • Bei Gewässern, die wegen ihrer Länge in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt sind, sind die einzelnen Blätter insgesamt durchzunummerieren. Die Verfahrensabschnitte werden entsprechend dem vollen kleinsten Flusskilometer des Verfahrensabschnittes benannt. Es sollte eine ausreichende Überschneidung der Blätter geben, um im Randbereich mit den Karten arbeiten zu können.

    Für ein späteres Kartenwerk sollten die einzelnen Blätter klar definiert werden, Benennungen sollten aufeinander abgestimmt werden, so dass doppelte Bezeichnungen vermieden werden.

  • Auf der Karte muss folgender Text angebracht sein (Aufdruck, Stempel oder Aufkleber) oder es muss Raum hierfür vorgehalten sein:

    "Anlage ... Blatt-Nr. ... zur Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises/der Stadt ... vom ... Aktenzeichen ...".

Insellagen kleiner als 25 m2 innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes sind in den Arbeitskarten des NLWKN grundsätzlich zu entfernen. Zusätzlich können nach Abstimmung gemäß Nummer 5.1.3 Insellagen innerhalb des ermittelten Gebietes mit einer Fläche von weniger als ca. 300 m2 aus der Darstellung entfernt und als Überschwemmungsgebiet dargestellt werden.

Eine Übersichtskarte hat zweckmäßigerweise einen Maßstab von 1 : 50 000 oder genauer.

Alle Karten sind aus dauerhaftem Material herzustellen. Bei der aufstellenden Wasserbehörde sind sie zusätzlich in digitaler Form (Shape und PDF) aufzubewahren.

4.3 Verkündung

Die beschlossene Verordnung ist von der UWB nach § 11 NKomVG gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Bezüglich der Verkündung einer Verordnung, deren räumlicher Geltungsbereich über das Gebiet einer Kommune hinausreicht, ist § 11 Abs. 7 Satz 2 NKomVG zu beachten.

Wenn die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht bei der jeweiligen UWB und der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, im Verordnungstext hinzuweisen. Außerdem muss der Verordnungstext entweder eine grobe Beschreibung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes enthalten oder der Verordnung ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 oder genauer beizufügen (§ 115 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 91 Abs. 2 NWG). Aus praktischen Gründen sollte die Übersichtskarte beigefügt werden.

4.4 Anzahl der Ausfertigungen

Bei der UWB verbleiben zwei Exemplare einschließlich der Karten und der Festsetzungsunterlagen.

Weitere Ausfertigungen der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten erhalten folgende Stellen:

  • die betroffenen Gemeinden für ihr Gebiet,

  • der NLWKN (zusätzlich digitale Karten, z. B. für das Überschwemmungsgebietskataster),

  • die zuständige Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, wenn das Überschwemmungsgebiet auch im Bereich von Bundeswasserstraßen festgesetzt wurde.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)