Abschnitt 18 EB-AVO-GOBAK - Zu § 18
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
18.1
Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt.
18.2
Für Zeugnisse der Fachhochschulreife sind die Muster gemäß Anlage 6 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt, welche die Bescheinigung
nach § 17 erteilt hat.
18.3
Als Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 5 einzutragen.
18.4
Bei Schülerinnen und Schülern, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, endet mit Ableistung des einjährigen berufsbezogenen Praktikums gemäß § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK die Schulpflicht nach § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG.