Abschnitt 18 EB-AVO-GOFAK - Zu § 18
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
18.1
Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt.
18.2
Für Zeugnisse der Fachhochschulreife sind die Muster gemäß Anlage 6 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schule ausgestellt, welche die Bescheinigung
nach § 17 erteilt hat.
18.3
Als Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 5 einzutragen, sofern ein mindestens einjähriges berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 als beruflicher Teil nachgewiesen wird. Wird eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 als beruflicher Teil nachgewiesen, so wird die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6 aus der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch die Schule zu gleichen Teilen ermittelt. Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus der Note der Abschlussprüfung von der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet; in einem schulischen Ausbildungsberuf wird die Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs gebildet.