Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.10.2017, Az.: L 13 AS 88/16

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.10.2017
Aktenzeichen
L 13 AS 88/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 15.12.2015 - AZ: S 32 AS 194/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine nicht erwerbsfähige Person, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat einen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Viertel Kapitel des SGB XII besteht. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsanspruch, nicht die hypothetische Leistungsberechtigung aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November und 3. Dezember 2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine ihren eigenen Bedarf deckende Rente wegen voller Erwerbsminderung von der K. bezieht, begehrt in drei getrennten beim Senat anhängigen Verfahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Hinweis auf das rechtliche Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann, der seinerseits Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015.

Gemäß einer Rentenbezugsbescheinigung vom 2. März 2010 ist die 1959 geborene Klägerin, deren Grad der Behinderung vom L. mit 100 nebst Merkzeichen B, G, H und RF festgestellt ist, seit dem 1. September 1998 Bezieherin einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die zunächst von der M. gezahlt wurde. Die Klägerin, die seinerzeit noch bei den N. arbeitete und von dort Arbeitslohn in monatlich schwankender Höhe in einer Größenordnung von 230 € erhielt, und ihr Ehemann beantragten am 23. Dezember 2005 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Die Rente der Klägerin betrug damals 674,79 €. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Ehemann der Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem SGB II, der Klägerin hingegen nicht. In den nachfolgenden Leistungszeiträumen wurde stets daran festgehalten, dass allein der Ehemann der Klägerin als leistungsberechtigt nach dem SGB II angesehen wurde. Eine Betreuung der Klägerin, die zunächst bestanden hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 8. Juni 2007 aufgehoben.

Die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung besteht gemäß einer Mietbescheinigung vom 7. September 2012 aus drei Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche von 58,9 m². Der Mietvertrag datiert vom 16. September 2003. Die Zahlbeträge änderten sich zum 1. Januar 2013, die Grundmiete betrug nunmehr 303,96 €, hinzu kamen Heizkosten in Höhe von 91 € und Betriebskosten in Höhe von 119 €, insgesamt mithin 513,96 €. Ab dem 1. Juli 2014 waren monatlich insgesamt 512,96 € zu zahlen, ab dem 1. Dezember 2014 wieder 513,96 €. Ab dem 1. Juli 2013 betrug die Rente der Klägerin monatlich 719,49 € netto, ab dem 1. Juli 2014 betrug sie monatlich 731,47 €, ab dem 1. Januar 2015 aufgrund einer Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung 729,02 € netto.

Am 1. Oktober 2014 beantragte der Ehemann der Klägerin, welcher über eigenes Einkommen nicht verfügte, die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II, die seitens des Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 i. H. v. 609,48 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 bewilligt wurden. Im beigefügten Berechnungsbogen ist auch die Klägerin aufgelistet, deren Leistungen jedoch – wie auch in den zu vorvergangenen Bewilligungszeiträumen erstellten Berechnungsbögen – mit 0,00 € beziffert worden sind. Die Klägerin legte am 3. November 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte nach zwischenzeitlicher Erteilung von Änderungsbescheiden vom 22. November und 3. Dezember 2014, in welchem die Leistungshöhe der Klägerin jedoch nicht verändert wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II und verfüge über eigene Renteneinkünfte in ihren Bedarf deckender Höhe.

Die Klägerin hat am 12. Februar 2015 Klage erhoben. Sie hat dargelegt, sie verfüge über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in einer Höhe, die einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausschließe. Sie habe daher einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II in Form von Sozialgeld. Dies habe der Beklagte zu keiner Zeit erkannt. Der Beklagte meint demgegenüber, nicht erwerbsfähige Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bezögen, hätten regelmäßig keinen Anspruch auf Sozialgeld gem. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Dies gelte auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Diese Sichtweise sei mit der O. abgestimmt. Ein Ausnahmefall liege nur dann vor, wenn Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht gewährt würden. Da ein derartiger Sonderfall nicht vorliege, habe die Klägerin keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage abgewiesen. Das Einkommen der Klägerin sei für ihre eigene Bedarfsdeckung heranzuziehen. Würde das Einkommen der Klägerin unter Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II horizontal verteilt, entstünde hierdurch ein Bedarf der Klägerin im Rahmen des SGB II, der bei einer vertikalen Einkommensverteilung nicht bestünde. Der Gesetzgeber habe keine trennscharfe Abgrenzung der Leistungssysteme des SGB II und SGB XII für Konstellationen wie der vorliegenden vorgenommen, weswegen durch eine Einkommensverteilung unter Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II die nach dem SGB XII nicht bedürftige Klägerin bedürftig nach dem SGB II werde. Dies widerspreche dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II, wonach die Leistungen des SGB XII den Leistungen des SGB II vorrangig sein sollten. Zudem spreche die Formulierung „soweit“ in § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II dafür, dass nur dann ein Anspruch auf Sozialgeld bestehen solle, wenn dieser höher ausfalle als die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 8. März 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. März 2016 Berufung eingelegt. Sie meint, das ihr zur Verfügung stehende Einkommen sei nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II anteilig auf den Bedarf ihres Ehemannes und auf ihren eigenen Bedarf anzurechnen. Zudem werde auf die Rechtsprechung des Senats vom 10. April 2013 zum Az. L 13 AS 376/10 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22. November und 3. Dezember 2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit zwischen dem 1. Dezember 2014 und dem 31. Mai 2015 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er verweist nochmals auf die seiner Ansicht nach fehlende Leistungsberechtigung der Klägerin und die Abstimmung dieser Frage mit der P. der Q.. Ferner beruft er sich auf Urteile des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 31. Oktober 2011 – L 6 AS 18/10 –, die er auszugsweise zitiert hat.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Das Urteil des SG Oldenburg vom 15. Dezember 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November und 3. Dezember 2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 versagt worden ist.

Die Klägerin, die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 4, 4a und 5 SGB II fällt, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 i. V. m. Abs. 2, 3 Nr. 3a SGB II unter Berücksichtigung des Zusammenlebens mit ihrem erwerbsfähigen, hilfebedürftigen und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB II leistungsberechtigten Ehemann. Insbesondere war die Klägerin hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1, 2 SGB II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann. Die Klägerin unterfiel im streitigen Zeitraum keinem Leistungsausschluss nach dem SGB II wie etwa beim Bezug von Altersrente nach § 7 Abs. 4 SGB II. Vielmehr hatte sie als nicht erwerbsfähige Person, die – wie hier im streitgegenständlichen Zeitraum – mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partner gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da kein Anspruch auf „Leistungen“ nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestand (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Aufgrund der bei einem Bedarf von 678,18 € (360 € Regelbedarf, 61,20 € Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G, 256,98 € anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) bedarfsdeckenden Erwerbsunfähigkeitsrente stand ihr kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, so dass auch der in § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II geregelte Vorrang, der auf „Leistungen“, nicht aber einen dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII abhebt, hier nicht zum Tragen kommt. Der Nachrang des Sozialgeldes reicht nur so weit, als Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2014 – L 18 AS 672/13 – juris Rn. 21). Die Klägerin gehörte als dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Leistung nach §§ 41 ff. SGB XII, Leistungen hiernach wurden ihr jedoch weder gewährt noch hatte sie einen individuellen Leistungsanspruch, da sie ihren Lebensunterhalt aus ihren Rentenzahlungen bestreiten konnte (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Für eine Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII fehlte es daher, da ihr Einkommen nach dem Leistungssystem des SGB XII, dort § 19 SGB XII, zuerst auf ihren eigenen Bedarf angerechnet wird, an der erforderlichen Bedürftigkeit der Klägerin; auf diese tatsächlich aufgrund entsprechender Hilfebedürftigkeit gegebene – und nicht nur aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hypothetisch mögliche – Leistungsberechtigung kommt es entscheidend an, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und wie das BSG auch bereits entschieden hat (BSG, Urteile vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr. 18 – juris Rn. 16, vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R– juris Rn. 20 – und vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 9/12 R – juris Rn. 44).

Soweit das BSG in einem Urteil vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 51/09 R – juris Rn. 12) dahingehend verstanden wird, Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit seien vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen (in diesem Sinne vgl. den Vortrag des Beklagten sowie etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2011 – L 1 AS 4393/10 –), deckt sich dies nicht mit dem nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen des SGB II.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von der rechtlichen Situation, wie sie bei Beziehern von Altersrente besteht, da jene nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach diesem Gesetz generell ausgeschlossen sind. Dies gilt indes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in gleicher Weise für die Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 10. April 2013 – L 13 AS 374/10) und woran er festhält. Es handelt sich auch nicht um den Bezug einer „ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art“ i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Hiermit sind der Altersrente vergleichbare Leistungen gemeint, die regelmäßig ebenso wie die Altersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zur Leistungsvoraussetzung haben (vgl. G. Becker, in: Eicher/Luik SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 159; Korte/Thie, in: LPK – SGB II, 6. Aufl. 2017, § 7 Rn. 116; A. Loose, in: Hohm, SGB II, Stand 39. Lieferung Januar 2015, § 7 Rn. 153; Peters, in: Estelmann, SGB II, Stand 50. Lieferung März 2016, § 7 Rn. 113 ff.). Die Leistungsberechtigung bei Erwerbsunfähigkeit richtet sich demgegenüber (allein) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Diese Vorschrift dient explizit der Schaffung einer eigenen Anspruchsgrundlage nach dem SGB II für nichterwerbsfähige Angehörige von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. etwa G.Becker, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 19 Rn. 9).

Die Klägerin war demnach als erwerbsunfähige, mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bildende Person gemäß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II leistungsberechtigt. Hieraus folgt, dass nach § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen der Klägerin bei der Deckung der Bedarfe ihres Ehemannes nach den Regeln des § 11 SGB II i. V. mit den Vorschriften der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I, S. 2942), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I, S. 2780), zu berücksichtigen ist und die Einkommensverteilung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu erfolgen hat.

Der Senat hat in Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG in Abwägung aller Einzelfallumstände ein Grundurteil erlassen. Die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin in seiner genauen Höhe ist zunächst Aufgabe des Beklagten, wobei diesem Individualanspruch nach bisheriger Rechtsprechung des BSG nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat (Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - juris Rn 27 f.). Allerdings wird der Beklagte darüber befinden müssen, ob der Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) möglicherweise aufgrund der gleichgerichteten Leistungen, die der Beklagte für den gleichen Zeitraum ihrem Ehemann erbracht hat und die dieser - abweichende Erkenntnisse des Senats bestehen nicht - für die Deckung des eigenen Unterkunftsbedarfs und desjenigen der Klägerin auch zweckgerichtet eingesetzt hat, zumindest teilweise bereits als anderweitig gedeckt angesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.