Landgericht Osnabrück
Urt. v. 12.04.2012, Az.: 4 O 533/10

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
12.04.2012
Aktenzeichen
4 O 533/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Besteller von Dielen, die eine unzureichende Verklebung aufweisen und sich daher von der Tragschicht lösen, kann Kostenvorschuss für den kompletten Austausch der Dielen von dem Unternehmer verlangen, wenn eine weitere Rissbildung auch der bislang unbeschädigten Dielen nicht ausgeschlossen ist und es durch den Austausch der beschädigten Dielen zu Farbabweichungen im Parkett kommen würde.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 53.810,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit i.H.v. 1.641,69 EUR zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 53.810,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kostenvorschuss für die Mängelbehebung der von der Beklagten erbrachten Leistungen.

Die Klägerin ließ ein ehemaliges Schleusenwärterhaus zum Wohnhaus umbauen und erweitern. In diesem Zusammenhang holte sie ein Angebot der Beklagten vom 25.01.2006 über die Lieferung und Verlegung von Parkettboden sowie der Treppenanlage im Neubau ein. Mit Datum vom 31.01.2006 erhielt sie eine entsprechende Auftragsbestätigung der Beklagten. Zum Auftrag gehörte die Beschaffung der einzubauenden Bodendielen des Herstellers N., Dielen und Parkett aus B. gemäß Seite 12 der Preisliste zum Herstellerprospekt. Gemäß dem Prospekt sollte die Materialstärke der Deckschicht der einzubauenden Dielen 8 mm betragen. Die Beklagte führte die Arbeiten aus.

Sechs Wochen nach Einbau des Parketts wölbte sich die Deckschicht des Parketts zunächst in der Diele. Zumindest drei Dielen tauschte die Beklagte daraufhin aus. Nach weiteren vier Wochen wölbte sich die Deckschicht weiterer Dielen. In der vierten Kalenderwoche 2007 trat an weiteren Stellen der Diele eine Wölbung auf, und es riss die Deckschicht in Faserrichtung. Nachdem die Beklagte auf weitere Risse und Wölbungen nicht reagierte, leitete die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2007 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Osnabrück zum Az.: 2 OH 11/07 ein. Mit Schriftsätzen vom 17.01.2008, 31.03.2008 und 05.05.2008 wies die Klägerin auf weitere Risse in den Dielen hin.

Die Beklagte weigert sich, die Schäden an den Dielen zu beheben. Mit Datum vom 09.04.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten zunächst einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme in Höhe von 47.010,52 EUR an. Nunmehr beziffert sie die Kosten der Selbstvornahme auf einen Gesamtbetrag von 53.810,52 EUR, der sich aus folgenden Punkten zusammensetzt:

Kosten für die Demontage der alten gerissenen Dielen in Höhe von

  8.330,00 EUR,

Kosten der Erneuerung der gerissenen und mangelbehafteten Dielen von

34.854,86 EUR,

Kosten der Auslagerung der Bodengegenstände zur Durchführung der Demontage/Montage der Dielen über

  2.684,16 EUR,

Kosten der Entstaubung und feucht Abwischen der Betonwände sowie Reinigung der Fenster von innen von

     850,00 EUR,

Kosten der mangelbedingten Beratungs- und Prüfungstätigkeit des Dipl.Ing. D. in Höhe von

   5.950,00 EUR,

Kosten der Erstellung der Kostenvoranschläge bzgl. der Demontage/Austausch der Dielen von

     178,50 EUR,

sowie Kosten für den Kostenvoranschlag für die Demontage und den Wiederaufbau des Kleiderschrankes zur Demontage/Austausch der Dielen von

     963,00 EUR.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts  entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.641,96 EUR, für deren Zusammensetzung auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.09.2009 verwiesen wird.

Die Klägerin behauptet, dass sie der Beklagten den Auftrag entsprechend der Auftragsbestätigung vom 31.01.2006 erteilt habe. Die gelieferten Dielen seien mangelhaft. Sie würden eine unzureichende Verklebung aufweisen und sich daher von der Tragschicht lösen, was zu Splitterungen bei weiteren Dielen geführt habe. Eine lokale Ausbesserung der Dielen sei nicht mehr möglich, da eine Vielzahl von Dielen mangelhaft sei. Die Rissbildung beruhe nicht auf einem Wasserschaden. Schließlich sei nicht die vertragliche geschuldete Materialstärke der Dielen mit einer Deckschicht von 8 mm verlegt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.810,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit gemäß Vorbemerkung 3, Ziffer 4 des RVG in Höhe von 1.641,96 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehen würde. Zwar habe ursprünglich die Klägerin Auftraggeberin sein sollen, jedoch erfolgte mit Zustimmung der Beklagten eine Auswechslung der Vertragspartner dahingehend, dass die Firma G. Auftraggeberin sei. Diese habe letztlich den Auftrag erteilt, die Abschlagszahlung auf die Werklohnforderung und die Schlusszahlung auf die Schlussrechnung vom 30.03.2006 geleistet. Der Dielenboden sei nur an den drei bereits ausgetauschten Brettern mangelhaft gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass die eingetretenen Rissbildungen nicht als Mangel zu werten seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Gericht hat das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 2 OH 11/07) beigezogen und gem. Beweisbeschluss vom 20.08.2010 (Bl. 101 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen T.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 (Bl. 231 ff. d.A.) sowie das eingeholte Gutachten (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 637 Abs. 3 BGB einen Kostenvorschuss in Höhe von 52.669,52 EUR und gem. § 637 Abs. 1 BGB Aufwendungsersatz für die Kostenvoranschläge in Höhe von 1.141,- EUR verlangen.

Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Die Klägerin ist die Bestellerin i.S.d. Norm. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Klägerin, dass sie den Auftrag an die Beklagte erteilt hat, als bewiesen anzusehen ist. Denn die Auftragsbestätigung der Beklagten war an die Klägerin gerichtet, nachdem ihr sechs Tage zuvor ein Angebot unterbreitet worden war. Dass dennoch nach dem noch nicht in dem selbständigen Beweisverfahren vorgebrachten Beklagtenvortrag die Firma G. den Auftrag erteilt haben soll, ist aufgrund der zeitlichen Nähe der Auftragsbestätigung zu dem Angebot und der in der Bestätigung benannten Klägerin als Adressatin fernliegend. In diesem Fall hätte es nahegelegen, nach dem Sinn und Zweck einer Auftragsbestätigung diese an die Firma und nicht mehr an die Klägerin zu richten. Denn Sinn und Zweck einer Auftragsbestätigung ist es, eine zuvor geschlossene Vereinbarung schriftlich für die Vertragsparteien zu fixieren und an sie zur Kontrolle zu übersenden.

Durch den Auftrag haben die Parteien einen Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB geschlossen. Das von der Beklagten erbrachte Werk war mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB, da die von der Beklagten gelieferten Dielen eine unzureichende Verklebung aufweisen und sich daher von der Tragschicht lösen, was zu Splitterungen bei weiteren Dielen führte, ohne dass es auf einem Wasserschaden beruhte.

Das sieht das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M. als bewiesen an. In dem gerichtlich eingeholten Gutachten ist der Sachverständige, auch unter Berücksichtigung des Inhalts des beigezogenen selbständigen Beweisverfahrens und der Bekundung des Zeugen, zu folgenden Feststellungen gekommen:

Die von der Beklagten gelieferten Dielen würden mangelhafte Verklebungen aufweisen und sich von der Tragschicht lösen. An den Risskanten seien dabei Holzsplitter aufgetreten. Während des dritten Ortstermins seien deutlich weniger Risse vorgefunden worden. Diese Feststellung könne damit erklärt werden, dass sich die Risse während der feuchteren Sommerperiode durch Quellen des Holzes wieder geschlossen hätten. In einer folgenden Heizperiode würden bei ähnlichen Klimabedingungen wie zuvor diese Risse jedoch wieder deutlich hervortreten.

Ob Restammoniak in der Räuchereiche als Ursache der Mangelhaftigkeit der Verklebung anzusehen sei, könne nach der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr mit hinreichender Aussagekraft geklärt werden.

Im Wohn- und Esszimmer seien Risse in so einer großen Anzahl aufgetreten, dass ein Auswechseln einzelner beschädigter Dielen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angemessen erscheine, weshalb eine Gesamterneuerung des Fußbodens in diesen beiden Zimmern empfohlen werde. In den oberen Räumen sind nur wenige Risse aufgetreten. Beim Ausmaß der festgestellten Schäden erscheine hier ein Austausch der beschädigten Dielen angemessen. Allerdings könne bei dieser Einschätzung nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Risse durch unzureichende Verklebungen zwischen Tragschicht und Deckschicht in den oberen Räumen auftreten. Durch die Neuverlegung einzelner Dielen könne es zu Farbabweichungen kommen, die durch Abschliff und entsprechende Behandlung verringert werden könne.

Die Risse in den Dielen seien auf Schwindvorgänge im Holz zurückzuführen, die durch ein trockenes Klima - vornehmlich während der Heizperiode - verursacht worden seien. Liege eine gute Verklebung zwischen Tragschicht und Deckschicht vor, würden in der Regel keine Risse bei den im beheizten Wohnbereich üblichen Klimaschwankungen auftreten. Bei einer guten Verklebung würden bei extrem trockenem Klima vornehmlich viele kleine Risse entstehen, nicht jedoch einzelne große Risse. Die größeren Risse seien in der Folgezeit aufgetreten, da in den trockenen Phasen, wie im Sommer, im Holz Belastungen aufträten. In der Regel seien die Rissbildungen nach zwei Jahren abgeschlossen, jedoch könnten sie auch später noch auftreten, allerdings dann schwächer als zu Beginn.

Im vorliegenden Fall könne an allen Proben eine mangelhafte Verklebung festgestellt werden. Die Mangelhaftigkeit der Verklebung sei sowohl auf eine unzureichende Klebstoffverteilung auf den Holzoberflächen, als auch auf nicht ausreichende Klebefestigkeit an offensichtlich gut mit dem Klebstoff beladenen Flächen zurückzuführen. Wenn der Kleber gut gewesen wäre, hätte es viele kleine, statt wie vorliegend, lange Risse gegeben.

Ursächlich für die Risse im Dielenboden seien somit nicht Verlegefehler oder fehlerhaftes Nutzerverhalten, sondern eine mangelhafte Verklebung von Tragschicht und Deckschicht bei der Herstellung der Parkettdielen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Dipl.-Holzwirt ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und nicht nachgelassenen privatgutachterlichen Stellungnahme der Beklagten in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 nochmals überzeugend erläutert.

Sofern die Beklagte bemängelt, dass keine weitergehenden Feuchtemessungen als die Messung der Holzfeuchte durchgeführt worden seien, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, warum es unterblieben ist. Auch wenn die Raumluftfeuchtigkeit eine mögliche Ursache für das Schwinden des Holzes sei, verändere sie sich in einem nicht abgeschlossenen Raum ständig und sei leicht beeinflussbar. Da der Schaden bereits seit Jahren eingetreten sei, könne dadurch die Ursächlichkeit hiermit nicht mehr belegt werden. Die Holzfeuchtemessungen hätten eine übliche Holzfeuchte von 8 % ergeben und seien für das vorliegende Gutachten nicht ergiebig gewesen. Von der Holzfeuchte könne bei einem nicht abgeschlossenen Raum nicht auf die Luftfeuchtigkeit des Raumes zurückgerechnet werden.

Sofern weiter kritisiert wird, dass keine Angaben zum Heizungssystem in dem Gutachten gemacht wurden, verweist der Sachverständige darauf, dass der Ehemann der Klägerin ihm mitgeteilt habe, dass keine Fußbodenheizung vorliegen würde und er trotz seiner Untersuchung an dem Parkett keine Anzeichen gegen die Richtigkeit der Angabe gefunden habe. Doch selbst wenn eine Fußbodenheizung vorlegen hätte, hätten die Risse bei einem gut verklebten Parkett nicht auftreten dürfen.

Sofern die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2011 (Bl. 195 f. d.A.) erstmalig einen Wasserschaden als Ursache für die Rissbildung behauptet, wird die Behauptung durch die Bekundung des Zeugen T. und die Feststellung des Sachverständigen widerlegt. Nicht nur dass der Zeuge bekundet hat, dass keine größeren Menge Wasser auf das Parkett geraten seien, sondern auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten dahingehend ergänzt, dass er keine Anzeichen für einen Wasserschaden gefunden habe. Andernfalls hätte es Quellungen, das heißt Wölbungen auf dem Boden, gegeben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Ferner könnte auch die Berücksichtigung der Eigenschaften des verwandten Klebers, der von der Herstellerfirma S. nicht zur Parkettverklebung empfohlen worden sei, nicht zu anderen Feststellungen des Sachverständigen führen, da hauptursächlich die mangelhafte Klebstoffverteilung für die Rissbildung gewesen sei.

Soweit die Beklagte die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des Gerichts, noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfragen hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen als Gehilfe des Gericht ist.

Aus diesem Grunde war dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachzugehen. Diese ist gem. § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist indes, wie oben dargestellt, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten, privatgutachterlichen Stellungnahme nicht der Fall. Der Umstand allein, dass die Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, gebietet nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens.

Sofern der Sachverständige sich in den Feststellungen zu der Frage geäußert hat, ob ein kompletter Austausch der beschädigten Dielen erforderlich ist, handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Denn auch wenn nach seiner Ansicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Obergeschoss ein Austausch unverhältnismäßig wäre, da nur wenige Risse vorhanden sind, bleibt zu berücksichtigen, dass nach seinen Feststellungen die weitere Rissbildung nicht ausgeschlossen ist und es durch den Austausch zu Farbabweichungen im Parkett kommen würde, die durch entsprechende Behandlung lediglich verringert werden könne. Das muss die Klägerin nicht hinnehmen. Denn auch dann bliebe das von der Beklagten erbrachte Werk, im Ober- und Untergeschoss, mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Nach der Norm ist ein Werk mangelhaft, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Das ist der Fall, da die nicht auszuschließende weitere Rissbildung und die Farbabweichungen zwischen den Dielen nicht üblich sind und von einem Besteller nicht zu erwarten sind.

Da die Beklagte den Austausch der Dielen ernsthaft und endgültig verweigerte, ist die Klägerin auch ohne erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt, den Mangel gem. § 637 Abs. 1 BGB selbst zu beseitigen, was durch die Einholung der beiden Kostenvoranschläge i.H.v. insgesamt 1.141,- EUR bereits teilweise geschehen ist, und nach § 637 Abs. 3 BGB Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Die benannten Kosten der Selbstvornahme in Höhe von insgesamt 52.669,52 EUR stellen den zu erwartenden, objektiv erforderlichen Aufwendungsersatz dar, da sie unstreitig und nachvollziehbar sind.

Die Beklagte hat der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.641,69 EUR ihres Prozessbevollmächtigten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu erstatten, da nach der unberechtigten Verweigerung, die Mängel zu beseitigen, die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten gem. §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 und der Streitwert auf § 3 ZPO.