Amtsgericht Syke
Urt. v. 02.12.2009, Az.: 24 C 1228/09
Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem sog. Unfallersatztarif als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- AG Syke
- Datum
- 02.12.2009
- Aktenzeichen
- 24 C 1228/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 35353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSYKE:2009:1202.24C1228.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 134 BGB
Fundstelle
- SVR 2010, 113-114
Verfahrensgegenstand
Restforderung
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009
durch
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche einer aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 01.11.2008 in Die Beklagte ist Haftpflichtversicherin des Schädigers. Mit Ausnahme eines Teils der Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges hat die Beklagte sämtliche Schäden der in vollem Umfang ausgeglichen.
Auf eine Rechnung der Klägerin vom 18.11.2008 über die Kosten der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges in Höhe von 2.490,41 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 1.237,00 EUR gezahlt. Der Rest, d.h. 1.253,41 EUR nebst Zinsen ist Gegenstand der Klagforderung.
Die Klägerin ist der Ansicht, der ihrer Rechnung vom 18.11.2008 zugrunde gelegte Unfallersatztarif von 155,56 EUR pro Tag sei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des von der Geschädigten benötigten speziellen Fahrzeugs im Rahmen des von ihr ausgeübten Gewerbes, angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.253,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht zunächst in dem Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Darüber hinaus bestreitet sie die uneingeschränkte Eintrittspflicht bezüglich der Schäden der unter Hinweis auf einen ihrer Ansicht nach vorliegenden gestörten Gesamtschuldnerausgleich.
Schließlich sieht die Beklagte in der Abrechnung der Mietwagenkosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Wegen aller Einzelheiten des Parteienvorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer jeweiligen Bevollmächtigten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Bereits aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien war die Klage wie erkannt abzuweisen.
Zwar sieht das Gericht die grundsätzliche Haftung der Beklagten und auch die Zugrundelegung eines sogenannten Unfallersatztarifs als berechtigt an.
Vorliegend sieht die Beklagte jedoch zu Recht in dem Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, der dazu führt, dass nach § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 1 - 3 RDG die Abtretung der Ansprüche der geschädigten an die Klägerin nichtig ist. In der Abtretung an und Verfolgung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten durch die Klägerin, die unstreitig keine erforderliche Erlaubnis nach dem RDG besitzt, liegt eine Rechtsdienstleistung, da vorliegend erkennbar dem Geschädigten eine nach dem Kenntnisstand der in vielen ähnlichen Situationen tätig gewesenen und werdenden Klägerin sowie gerade auch in dem hier betroffenen Komplex der Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif problembehaftete Rechtsangelegenheiten abgenommen wird.
Keinesfalls kann die Abtretung lediglich als zur Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin gegenüber der Geschädigten erfolgt angesehen werden. Der Schwerpunkt ist vielmehr in der geschäftsmäßigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger zu sehen. Genau derartiges will der Gesetzgeber von einer Erlaubnis abhängig machen.
Demzufolge war die Klage wie erkannt mit den prozessualen Nebenentscheidungen nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.