Landgericht Osnabrück
Urt. v. 10.03.2011, Az.: 4 O 1757/10

Haftungsverteilung bei Überfahren des Fußes eines Schülers in einer Haltebucht durch einen Bus; Unfall bei Einfahren in eine überfüllte Bushaltestelle

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
10.03.2011
Aktenzeichen
4 O 1757/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 42217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2011:0310.4O1757.10.0A

In dem Rechtsstreit
Herrn
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
1. Herrn
2.
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011 durch die Richterin ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.830,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages leisten.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 5:500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.2009.

Der damals 11-jährige Kläger wartete an der Bushaltestelle B-Straße in Osnabrück in Höhe des Hauses ... auf den Bus, um nach Schulschluss nach Hause zu fahren. An der Bushaltestelle hielt sich eine erhebliche Zahl von Schülern auf. Als der Beklagte zu 1) mit seinem Bus in die Haltebucht einfuhr, drängten die Schüler Richtung Bus, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist. Dabei kam der Kläger aus ungeklärten Gründen zu Fall und geriet mit seinem Fuß unter das Rad des Busses.

Der Kläger erlitt ein Überrolltrauma des linken Fußes mit offener Wunde und Lisfranc- Luxation/Instabilität 1. Strahl, eine Ausriß-Verletzung des dritten Fußnervs mit Verletzung des Gefäßbündels bei Quetschung des linken Vorfußes. Der Kläger wurde daraufhin vom 18.11.2009 bis 21.11.2009 im Klinikum 0snabrück stationär behandelt. Die ambulante Behandlung wurde bis März 2010 weiter geführt. Für die Zeit vom 18.11.2009 bis 21.11.2009 war der Kläger zu 100 Prozent, danach bis zum 28.12.2009 zu 80 Prozent und für die Zeit bis zum 19.01.2009 zu 50 Prozent arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 08.09.2010 hat der Kläger keine Schmerzen mehr und lediglich ein Taubheitsgefühl der zweiten Zehe. Insoweit wird auf den Durchgangsarztbericht vom 08.09.2010 (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 erklärte die Rechtsschutzversicherung des Klägers bzw. seiner Eltern die Abtretung ihrer Forderungen gegen die Beklagten an die Mutter des Klägers.

Der Kläger behauptet, der Bus sei mit zu hoher Geschwindigkeit in die Bushaltestellte eingefahren. Ferner sei er seit dem 20.01.2010 bis auf Weiteres zu 20 Prozent arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.11.2009 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 310,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit Schrittgeschwindigkeit in den Bushaltestreifen eingefahren und habe einen ausreichenden Abstand zu den wartenden Schülern eingehalten.

Das Gericht hat zu der Frage der Geschwindigkeit des Busses und der Verletzungsfolgen bei dem Kläger Beweis erhoben durch die Zeugen ... und den Kläger sowie den Sachverständigen ... und den sachverständigen Zeugen ... Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.11.2010 (Bl. 72 ff. d.A.) und 24.02.2011 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. § 7, 18 StVG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 EUR. Gemindert wird dieser Anspruch des Klägers allerdings durch ein. eigenes Mitverschulden und ein Verschulden der übrigen zum Bus drängenden Schüler. Letzteres muss sich der Kläger im Rahmen einer gestörten Gesamtschuld zurechnen lassen. Das Gericht bemisst den Verschuldensanteil der Beklagten auf 1/3, so dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.830,00 EUR zusteht.

Der Unfall hat sich gem. § 7 StVG im Straßenverkehr bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet, Die Beklagte zu 2) ist gem. § 7 StVG Halterin. Der Beklagte zu 1) war gem. § 18 StVG Fahrzeugführer des Busses.

Eine höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG hat nicht vorgelegen, da kein nach menschlicher Einsicht unvorhersehbares Ereignis gegeben war. Auch haben die Beklagten die Verschuldensvermutung aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht widerlegen können. Zur Überzeugung des Gerichtes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) eine vorhersehbare und vermeidbare Folge seines Einfahrverhaltens in die überfüllte Bushaltestelle war. Er hat erkennen können, dass die Situation an der Bushaltestelle zu Gefährdungen führen könnte und hat auf diese Situation nicht mit der ausreichenden Sorgfalt reagiert.

Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO selbst geschildert, er habe bei der Einfahrt in den Busstreifen nicht richtig gewusst, was er machen solle, weil an der Bushaltestelle sehr viele Schüler gestanden hätten und ein großes Gedränge herrschte. Aufgrund des Gedränges sei es ihm nach dem Halten kaum möglich gewesen, die Bustüren zu öffnen. Diese Angaben sind durch die Vernehmung der Zeugen ... sowie den Kläger bestätigt worden. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen besteht für das Gericht aufgrund des konkreten Aussageverhaltens keinerlei Zweifel. Die Zeugen haben in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Allein der Kläger hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Die Zeugen ... und der Kläger haben anschaulich geschildert, dass die Bushaltestelle ungewöhnlich voll war und ein großes Gedränge herrschte. Eine Vielzahl der Schüler sei bei Einfahrt des Busses in dessen Richtung gedrängt, um möglichst schnell in den Bus zu gelangen. Die kleineren Schüler hätten dabei zum Großteil in vorderster Reihe nahe am Bordstein gestanden. Sie seien mit dem Bus mitgelaufen und hätten diesen aufgrund des Gedränges berührt, so dass sie sich mit den Händen am Bus abgestützt hätten.

Diese von den Schülern ausgelöste Bewegung und die damit zusammenhängenden Gefahren muss der Beklagte zu 1) bei der Einfahrt des Busses erkannt haben. Er hätte seine Fahrweise darauf einrichten müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich im Straßenverkehr gem. § 3 Abs. 2 a StVO Kindern gegenüber so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser ausgeschlossen ist.

Aufgrund der Angaben der Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Bus schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Wie schnell genau, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Zeugen ... und der Kläger haben angegeben, dass der Bus schneller als normal gefahren sei. Die Zeugen ... und ... haben zudem beschrieben, dass er schneller gefahren sei, als sie gehen könnten.

Die Beweiserhebung durch den Sachverständigen Herrn ... zu der Frage, dass der Bus langsamer als Schrittgeschwindigkeit in die Haltestelle eingefahren ist, war nicht ergiebig. Der Bus besaß keine analoge Diagrammscheibe sondern einen digitalen Tachografen, bei diesem werden die Daten im Hinblick auf die Geschwindigkeit alle 24 Stunden gelöscht. Dem Sachverständigen war es infolge dessen nicht mehr möglich, die Fahrbewegung und damit die Geschwindigkeit mit der der Bus in die Haltestelle eingefahren ist, nach zu vollziehen.

Die Angaben des Sachverständigen zur Überrollgeschwindigkeit sind für die vorliegende Sachentscheidung nicht von Bedeutung, weil der Verschuldensvorwurf des Beklagten zu 1) auf der fehlenden Sorgfalt und der überhöhten Einfahrtsgeschwindigkeit des Busses beruht.

Dem Beklagten zu 1) kann nicht der Vorwurf gemacht werden, zu nah an den Bordstein herangefahren zu sein, weil anhand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie nahe der Bus an den Bordstein herangefahren ist. Der Zeuge ... wie auch der Zeuge ... schätzten einen Abstand von ca. 15- 20 bzw. 20 bis 30 cm. Sicher waren sich die Zeugen hierzu jedoch nicht. Der Kläger hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung lediglich angegeben, dass der Bus nahe an den Bordstein herangefahren sei. Allerdings ist im Rahmen der Zeugenaussagen zu berücksichtigen, dass die Zeugen ... und der Kläger angegeben haben, dass die in der vorderen Reihe stehenden Schüler den Bus berührt hätten bzw. sich mit den Händen an diesen abgestützt hätten. Anhand dieser Angaben kann aber nicht zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts geklärt werden, dass der Bus - was nahe liegend ist - sehr nah an den Bordstein herangefahren ist oder hingegen die Schüler vom Bordstein runter auf diesen zugetreten sind.

Im Rahmen des Verschuldensvorwurfes ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation bei der Einfahrt in den Busstreifen für den Beklagten zu 1) als problematisch darstellte, da er nicht einfach auf der Straße halten konnte. Allerdings ist dem Beklagten zu 1) der Vorwurf zu machen, dass er nicht versucht hat, durch besonders langsame Fahrweise fand Benutzen der ihm zur Verfügung stehenden Warnsignale, die für ihn erkennbaren Gefahren, welche das Gedränge der Schüler an der Bushaltestellte barg, zu begegnen.

Bei der Entstehung des Schadens muss sich der Kläger gem. § 9 StVG, § 254 BGB allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Nach § 828 Abs. 2 BGB ist die Haftung des minderjährigen Klägers nicht ausgeschlossen, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits 11 Jahre alt war. Nach § 828 Abs. 3 BGB wird seine Einsichtsfähigkeit insofern vermutet, weil er keine Tatsachen dargelegt hat, die für eine mangelnde Einsicht sprechen.

Nach Angaben der Zeugen ... und ... sind die Schüler, insbesondere die kleineren Schüler, bei der Einfahrt des Busses nach vorne gedrängt, um einen möglichst guten Sitzplatz zu bekommen. Der Kläger hat dabei in vorderster Reihe gestanden und ist zu Fall gekommen. Dem Kläger hätte - auch mit 11 Jahren - klar sein müssen, dass es gefährlich ist, auf einen fahrenden Bus in einem derart großen Schüleraufkommen zuzulaufen und um einen Sitzplatz zu drängeln. Dass der Kläger selbst dieses Geschehen nicht ganz so eindeutig dargestellt hat, hindert die Überzeugungsbildung des Gerichtes nicht. Er selbst hat eingeräumt, durch das Gedränge gegen den Bus gedrückt worden zu sein, so dass er sich mit den Händen an diesem abstützten musste und in dem Gedränge das Gleichgewicht verloren zu haben. Infolge dessen muss der Kläger in vorderster Reihe gestanden haben. Durch diese Angaben hat der Kläger ein Fehlverhalten zumindest indirekt eingeräumt.

Weiterhin ist die Haftung der Beklagten nach den Regeln des sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleiches beschränkt. Schüler sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für ihre Haftung untereinander gilt deshalb nach § 106 Abs. 1 SGB VII die Regelung der §§ 104, 105 SGB VII analog. Demnach sind gem. § 105 Abs. 1 SGB VII Schüler untereinander zum Ersatz des Personenschadens, den sie sich gegenseitig zufügen, nicht verpflichtet, wenn die Verletzungshandlung durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht wird und keinen Wegeunfall i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegt.

Für die Bewertung der Schulbezogenheit ist es unerheblich, ob die Schüler, die gemeinsam mit einem Bus fahren, derselben Schule im organisatorischen Sinne angehören oder nicht. Entscheidend ist, dass schülerspezifisches Verhalten und die damit verbundenen Gefahren sich bereits dann entwickeln, wenn mehrere Schüler zusammen sind, unabhängig davon, welcher Schulstufe und Schulart sie im Einzelnen angehören. Schulbezogenheit ist demnach gegeben, wenn die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruht und ein innerer Bezug zum Schulbetrieb gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn eine Situation feststellbar ist, in der schulspezifische gefährdende Verhaltensweisen typischerweise auftreten (OLG Koblenz, NJW RR 2006, 1174 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bushaltestelle in der B-Straße haben überwiegend Schüler nach Schulschluss genutzt. In diesen Zeiten sind die Schüler auf engen Raum zusammengefasst, so dass es zu gefährdenden Verhaltensweisen kommen kann. Hierzu zählt typischerweise, dass Schüler bei einem hohen Schüleraufkommen auf einen einfahrenden Bus zudrängen, um den besten Sitzplatz zu bekommen. Die mit diesem Verhalten zusammenhängende Gefahr hat sich bei der Einfahrt des Busses in die Haltestelle verwirklicht.

Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger im Rahmen des Gedränges von seinen haftungsprivilegierten Mitschülern gegen den Bus gedrängt bzw. geschubst worden und deshalb zu. Fall gekommen ist. Unerheblich für das Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld ist, dass die einzelnen Mitverursacher aus dem Kreis der Schüler nicht benannt werden können (vgl. OLG Koblenz, NJW RR 2006, 1174 ff.).

Im Rahmen der gestörten Gesamtschuld richtet sich die Haftungsquote der Beklagten nach dem eigenen Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), dem Verursachungsbeitrag des Klägers und der Mitschüler. Unter Abwägung der Verschuldensanteile des Beklagten zu 1), des Klägers und der Mitschüler kommt das Gericht zu einer Haftung von jeweils 1/3., Demnach steht dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1/3 zu.

Insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 5.500 EURO angemessen und erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verschuldensanteile verbleibt für den Kläger ein Betrag von 1.830,00 EURO.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist zu berücksichtigen, dass dieses dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten soll, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich, dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigungen selbst abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hatte, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen und Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.

Der Kläger hat im Rahmen des Unfalls erhebliche Verletzungen erlitten, namentlich ein Überrolltrauma des linken Fußes mit offener Wunde, eine Instabilität des 1. Strahls, eine Ausriß-Verletzung des dritten Fußnervs mit Verletzung des Gefäßbündels bei Quetschung des linken Vorfußes. Weiter ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger sich einem Krankenhausaufenthalt unterziehen musste und vom 18.11.2009 - 21.11.2009 zu 100 %, vom 22.11.2009 - 28.12.2009 zu 80 % und vom 29.12.2009 - 19.01.2010 zu 50 % arbeitsunfähig bzw. schulunfähig erkrankt war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest, dass der Kläger ein. Taubheitsgefühl im Zeh wie auch Narbenbildungen am Fuß behalten wird. Zu der Frage inwiefern der Kläger seit dem 20.01.2010 bis auf Weiteres noch zu 20 % eingeschränkt ist, konnte der sachverständige Zeuge keine Angaben machen. Ein weiterer Beweisantritt durch den Kläger ist nicht erfolgt. Im Hinblick auf das Verletzungsbild war ein Schmerzensgeld von 5.500 EUR angemessen und erforderlich.

Gemäß §§ 291, 288 BGB stehen dem Kläger auf den Betrag von 1.830,00 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 11.08.2010 zu.

Dem Kläger steht kein Ersatzanspruch im Hinblick auf die materiellen Schäden zu. Nach seinem eigenen Vortrag sind die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung getragen worden. Insofern ist ihm kein Schaden entstanden. Die Versicherung hat die Ansprüche gemäß der Abtretungserklärung vom 27.10.2010 nunmehr zwar an die Mutter des Klägers abgetreten, nicht jedoch an den Kläger. Im Hinblick auf die abgetretenen Ansprüche ist die Mutter des Klägers, nicht aber der Kläger, aktivlegitimiert. Auch die Auslagenpauschale für Verkehrsunfälle steht ihm nicht zu, weil, der Kläger selbst keine eigenen Auslagen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs, 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.