Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 7 O 2730/10

Für die Erörterung eines Prozesskostenhilfegesuchs entsteht keine Terminsgebühr; Entstehung einer Terminsgebühr für die Erörterung eines Prozesskostenhilfegesuchs

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
14.07.2011
Aktenzeichen
7 O 2730/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 22491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2011:0714.7O2730.10.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2011, 640-641

In dem Rechtsstreit
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 14.07.2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Festsetzungsbeschluss vom 1. 7. 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss ist die Vergütung des Antragstellervertreters auf 866,32 EUR festgesetzt worden und damit zugleich ein vorangegangener Beschluss vom 7. 2. 2011, durch den die Vergütung auf 1.371,83 EUR festgesetzt worden ist, geändert worden. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück vom 31. 5. 2011 verwiesen, der die Ansicht vertreten hat, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Voraussetzung ist danach, dass, wie in der Stellungnahme des Bezirksrevisors zutreffend ausgeführt ist, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht der Fall. Hier wird in der Regel ohne eine mündliche Verhandlung entschieden, diese ist nach§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur fakultativ. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr liegen danach nicht vor.

3

Soweit der Beschwerdeführer auf die Thematik des " steckengebliebenen PKH-Gesuchs " verweist, geht dieser Verweis fehl. Diese Thematik betrifft, wie sich auch aus der von ihm beigefügten Entscheidung ergibt, die Frage, ob überhaupt Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf, nicht jedoch die Frage, welche Gebühren im Fall einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. Hier ist Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bewilligt worden. Die Frage, welche Gebühren entstanden sind, richtet sich ausschließlich nach dem RVG. Wie bereits dargelegt, ist eine Terminsgebühr hier nicht entstanden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.